Mit einem Statement des Vorstandes der KV Sachsen

Nachweis über Berufshaftpflichtversicherung an Zulassungsausschuss senden

Die Zulassungsausschüsse sind gesetzlich verpflichtet, auch von den Bestandspraxen erstmals die Vorlage von qualifizierten Versicherungsnachweisen zu verlangen. Dazu werden alle Praxen, von denen der Nachweis benötigt wird, Anfang kommenden Jahres angeschrieben.

Das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ vom 20. Juli 2021 verpflichtet alle in der ambulanten vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Versorgung Tätigen, gegenüber dem Zulassungsausschuss eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Dazu ist eine separate Bescheinigung erforderlich. Die Haftpflichtversicherer kennen die Vorlagepflicht und senden in einigen Fällen die Bescheinigungen den jeweiligen Praxen bereits unaufgefordert zu. Wer noch keine erhalten hat, muss bitte seine Versicherung kontaktieren. Die sächsischen Zulassungsausschüsse werden im Januar 2023 alle betroffenen Praxen nochmals schriftlich daran erinnern.

Die Bescheinigung muss spätestens bis zum 30. April 2023 an den regional zuständigen Ausschuss in Chemnitz, Dresden oder Leipzig übermittelt werden.

Statement des Vorstandes der KV Sachsen:

Es ist unzweifelhaft richtig, dass der Gesetzgeber verlangt, dass jeder Arzt über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügt. Allerdings müssen wir auch hier die bürokratische Umsetzung beklagen. Es wäre ja sicher ausreichend gewesen, wenn die Ärzte die diesbezügliche Police und die Mitteilung über den aktuellen Beitrag übersenden würden, da diese immer vorhanden sind. 

Da nicht die KV Sachsen, sondern die jeweiligen Zulassungsausschüsse (die ja bekanntlich paritätisch aus KV und Krankenkassen besetzt sind) hierfür verantwortlich sind, könnten wir auch nicht eine pragmatische Umsetzung als KV selbst „auf unsere Kappe“ nehmen.