Ab 1. April 2022 gibt es eine weitere Möglichkeit der finanziellen Unterstützung bei der Fortbildung von Praxispersonal zu Nichtärztlichen Praxisassistenten (NäPa).

Von der Betreuung immobiler Patienten bis zur Schutzimpfung: Bei Haus- und Pflegeheimbesuchen können sich Ärzte durch eine Nichtärztliche Praxisassistentin (NäPa) unterstützen lassen. Die Tätigkeit einer NäPa ist daher geeignet, den anstellenden Arzt langfristig zu entlasten und weitere ärztliche Behandlungskapazitäten zu generieren.

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Sachsen hat im Februar dieses Jahres den Weg für eine neue Fördermöglichkeit der NäPa-Fortbildung geebnet. Neben der bestehenden Option, die NäPa-Fortbildung begleitend mit 200 Euro monatlich gefördert zu bekommen, können Ärzte in versorgungskritischen Regionen ab 1. April 2022 alternativ einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 3.500 Euro beantragen. Somit stehen nun zwei Förderwege für Ärzte zur Verfügung, die ihr Praxispersonal fortbilden lassen wollen. Was dabei zu beachten ist, haben wir im Folgenden zusammengefasst.

3.500 Euro als Einmalzahlung

  • im Anschluss an eine erfolgreiche NäPa-Prüfung

  • Antragstellung spätestens drei Monate nach Abschluss

  • Ist eine VERAH-Fortbildung (Versorgungs-Assistent / in in der Hausarztpraxis) vorangegangen, darf der erfolgreiche Abschluss nicht länger als 24 Monate zurückliegen

  • Mindestbehandlungsfallzahl zum Zeitpunkt der Antragstellung: 100 Prozent der Vergleichsgruppe

Oder 200 Euro begleitend

  • Antragstellung vor Beginn der Fortbildung, spätestens drei Monate danach

  • für bis zu 24 Monate während der Fortbildung

  • Mindestbehandlungsfallzahl zum Zeitpunkt der Antragstellung: 100 Prozent der Vergleichsgruppe

Welche Vorteile bringt der Einsatz einer NäPa?

Nichtärztliche Praxisassistenten nehmen zum Beispiel vor Ort Blut ab, impfen oder wechseln einen Verband. Im Rahmen der delegierbaren ärztlichen Leistungen übernehmen NäPa selbstständig Hausbesuche, bei denen der direkte Arztkontakt nicht medizinisch notwendig ist. Die Tätigkeiten werden unter Anleitung des Arztes durchgeführt, die Verantwortung trägt der Arzt. Nicht delegierbar sind die Anamnese, die Indikations- und Diagnosestellung sowie operative Eingriffe.

Der Einsatz einer NäPa erfordert die Genehmigung der KV Sachsen. Erst dann können Sie delegationsfähige Leistungen abrechnen. Die Genehmigung erhalten Sie, wenn Sie eine qualifizierte NäPa mindestens 20 Stunden pro Woche beschäftigen. Zusätzlich sind bei einer hausärztlichen Tätigkeit mit vollem Sitz 700 Behandlungsfälle im Quartal zu erbringen oder 120 Patienten im Alter über 75 Jahre zu versorgen. Wenn Sie fachärztlich tätig sind, sind keine Mindestfallzahlen erforderlich, um eine Genehmigung für die Abrechnung der NäPa-Leistungen zu erhalten. Diese wird seit Anfang 2015 mit einem Zuschlag vergütet.

Fortbildung zur NäPa

Die Fortbildung wird von der Sächsischen Landesärztekammer durchgeführt und findet im Bausteinsystem statt, vorwiegend an Wochenenden bzw. Mittwoch und Freitag ab 14 Uhr. Ein Einstieg ist jederzeit möglich.

Die Zulassungsvoraussetzungen werden entsprechend dem Curriculum der Sächsischen Landesärztekammer vor Kursbeginn geprüft, danach erfolgt die Festlegung der zu absolvierenden Stunden sowie der anfallenden Gebühren. Nach Absolvierung der Pflichtstunden und des praktischen Teils schließt die Fortbildung mit einer schriftlichen Prüfung ab.

Weitere Förderungen des Landesausschusses

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Sachsen unterstützt nicht nur die Fortbildung von NäPas, vielmehr steht ein ganzes Portfolio an Maßnahmen zur Verfügung, um die Versorgung in Regionen mit einer kritischen Altersstruktur der Ärzte zu stabilisieren und nach Möglichkeit auch zu verbessern:

 Förderpauschale  – Sicherstellungszuschlag zur Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit

 Mindestumsatz  – Sicherstellungszuschlag zur Gewährleistung des Praxisbetriebs

 Quereinstieg Allgemeinmedizin  – Weiterbildungszuschlag als Gehaltsförderung von Quereinsteigern in die Allgemeinmedizin

 Hausarzt auf Probe  – Gehaltszuschlag für Hausärzte auf Probe zur freiberuflichen Tätigkeit in eigener Niederlassung

 SPV-Förderung  – Förderung der Neueinrichtung von Sozialpsychiatriepraxen durch eine Anschubfinanzierung für neu an der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung teilnehmende Ärzte

 Förderung Weiterbildungspraxen  – Zuschlag zu den Aufwendungen von weiterbildenden Ärzten

 Haltepauschale  – Sicherstellungszuschlag zur Aufrechterhaltung der vertragsärztlichen Tätigkeit

 NäPa-Förderung  – Zuschlag zur Fortbildung als nichtärztliche Praxisassistenten