Auf elektronisches Abrechnungsverfahren umgestellt

Abrechnungen von Erst- und Nachuntersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz werden ab 1. April 2022 elektronisch an die KV Sachsen übermittelt. Bei Ergänzungsuntersuchungen gibt es keine Änderungen.

Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen und die Landesdirektion Sachsen stellen das bisherige formulargebundene Abrechnungsverfahren für Erst-/Nachuntersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) mit Wirkung ab dem 2. Quartal 2022 auf elektronisches Abrechnungsverfahren um. Dies betrifft die Jugendarbeitsschutzuntersuchungen nach den §§ 32 bis 35 sowie 42 JArbSchG, die von zugelassenen Vertragsärzten erbracht werden.

  • Die Einreichung des Untersuchungsberechtigungsscheines entfällt ab diesem Zeitpunkt. Der Untersuchungsberechtigungsschein verbleibt für die Dauer der gesetzlich vorgesehenen Aufbewahrungsfrist in der Arztpraxis.

  • Für nicht nach § 95 Abs. 1 zugelassene Ärzte und Einrichtungen ist auch weiterhin der Untersuchungsberechtigungsschein an die KV Sachsen zu übermitteln.

Die GOPen 99150 und 99151 sind über die KV Sachsen unter Angabe der VKNR 98854 Kostenträgergruppe 86 gegenüber der Landesdirektion Sachsen abzurechnen. Bei der Abrechnung der GOP 99151 ist zudem in der Feldkennung 5012 (Kosten) die Summe der GOÄ-Rechnung und in Feldkennung 5011 (Bezeichnung) der Untersuchungszweck („Ergänzungsuntersuchung“) anzugeben.

Grundlage für das geänderte Abrechnungsverfahren von Jugendarbeitsschutzuntersuchungen gegenüber der KV Sachsen bildet die Neufassung des „Vertrages über die Abrechnung und Vergütung von Untersuchungen nach dem JArbSchG“ ab dem 1. April 2022.