Um zusätzliche Diagnosen erweitert

Langfristiger Heilmittelbedarf (LHB)

Die Diagnoseliste für den langfristigen Heilmittelbedarf wurde zum 1. Januar 2023 um mehrere Indikationen erweitert. Schwere neuromuskuläre Erkrankungen, Chromosomenanomalien sowie Mehrfachamputationen an Armen und Beinen sind hinzugefügt und gelten ab 2023 als langfristiger Heilmittelbedarf in der Versorgung der Patienten.

Hinweis: Unter den langfristigen Heilmittelbedarf fallen alle diagnostizierten Krankheitsbilder, die einen Therapiebedarf mit Heilmitteln von mindestens einem Jahr erfordern. Es ist von einem langfristigen Heilmittelbedarf auszugehen, wenn Krankheitsbilder

  • schwerwiegende und langfristige funktionelle oder strukturelle Schädigungen,

  • Beeinträchtigungen der Aktivitäten sowie

  • nachvollziehbaren Therapiebedarf

aufweisen. Verordnungen im Rahmen des langfristigen Heilmittelbedarfs unterliegen nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung.

Besondere Verordnungsbedarfe (BVB)

Weiter ist zum 1. Januar 2023 eine überarbeitete Liste über die besonderen Verordnungsbedarfe wirksam.

Neu aufgenommen worden sind Erkrankungen im Zusammenhang mit der außerklinischen Intensivpflege (Beatmungsentwöhnung).

Darüber hinaus wurde der Verlust von oberen und unteren Extremitäten näher spezifiziert. Die bisherige unspezifische ICD-10-Kodierung Z89.- wird ersetzt durch ausgewählte endstellige ICD-10-Kodierungen, wodurch der Extremitätenverlust eines oder mehrerer Finger (Z89.0), der Verlust des Fußes und des Knöchels (Z89.4) sowie der nicht näher bezeichnete Extremitätenverlust (Z89.9) nicht mehr unter die besonderen Verordnungsbedarfe fallen.

Hinweis: Bei den besonderen Verordnungsbedarfen handelt es sich um die Verordnung von Heilmitteln für schwerstkranke Patienten. Diese Heilmittel werden meist für einen begrenzten Zeitraum, jedoch in einem intensiven Ausmaß benötigt. Die Kosten für diese Verordnungen werden bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen aus dem Verordnungsvolumen des Vertragsarztes herausgerechnet.

Bei den Diagnosen aus der Diagnoseliste „Langfristiger Heilmittelbedarf / Besonderer Verordnungsbedarf“ sind die Frequenz und die Verordnungsmenge einer Verordnung für einen Zeitraum von bis zu zwölf Wochen zu bemessen. Das Einholen entsprechender Genehmigungen bei den Krankenkassen entfällt.

Sie finden die tabellarischen Übersichten im PDF im rechten Rand unter Downloads.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Verordnungs- und Prüfwesen der jeweiligen Bezirksgeschäftsstelle gern zur Verfügung. Die KV Sachsen stellt auf ihrer Internetseite als Service eine Liste mit allen Diagnosen bereit.