Die Vermeidung von Wundinfektionen nach chirurgischen Eingriffen ist das Ziel des zweiten sektorenübergreifenden QS-Verfahrens nach DeQS-Richtlinie (Datengestützte einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung).

Das Verfahren fußt auf zwei Säulen. Zum einen werden postoperative Wundinfektionen, die zur stationären Aufnahme geführt haben, im Krankenhaus erfasst. Durch eine Verknüpfung dieser Daten mit Sozialdaten, die den Krankenkassen vorliegen, ist es möglich, diese Wundinfektionen zurückzuverfolgen und festzustellen, wo der ambulante oder stationäre Eingriff erfolgt ist. Bei rechnerischen Auffälligkeiten ist eine Anfrage durch die Landesarbeitsgemeinschaft möglich.

Zum anderen beantworten operierende Ärzte (Chirurgen, Orthopäden, Gynäkologen und Urologen) in Praxen, Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und Krankenhäusern (einschließlich der Belegärzte) seit dem 1. Januar 2017 einmal jährlich Fragen zum Hygiene- und Infektionsmanagement ihrer Einrichtung. Alle Einrichtungen im ambulanten und stationären Bereich, die definierte Tracer-Eingriffe erbracht haben, sind dazu verpflichtet.

Dafür steht den Vertragsärzten (auch den Belegärzten) ab 1. Januar 2023 wieder im Mitgliederbereich der KV Sachsen ein Webportal zur Dokumentation zur Verfügung.

Laut der Spezifikation des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) haben die Belegärzte seit letztem Jahr auch die Möglichkeit, sich über die Krankenhaussoftware (KIS) dem Hygiene- und Infektionsmanagement ihres Krankenhauses anzuschließen. Ob diese Funktion in der Software des jeweiligen Krankenhauses tatsächlich eingerichtet wurde, muss über den Softwareanbieter erfragt werden.

Seit 2022 hat das IQTIG erstmals eine Sollstatistik für die Einrichtungsbefragung spezifiziert, d. h. es wurde eine Statistik über alle dokumentationspflichtigen Leistungserbringer des jeweiligen Erfassungsjahres erstellt. Die gegebenen Antworten der Einrichtungsbefragung werden vom IQTIG nach festgelegten Qualitätsindikatoren ausgewertet und abgeglichen. Wenn ein Leistungserbringer nach dieser Auswertung nicht im festgelegten Referenzbereich liegt, entscheidet die zuständige Fachkommission bzw. der Landesarbeitsgemeinschaft über ein Stellungnahmeverfahren. In diesem muss der Leistungserbringer dann entsprechende Rückfragen zu seiner Auffälligkeit beantworten.

Die Datenlieferfrist für die einrichtungsbezogene Dokumentation für das Erfassungsjahr 2022 ist der 28. Februar 2023. Betreffende Leistungserbringer (Belegärzte / einzelne Vertragsärzte, Praxen, MVZ, etc.) wurden über den genauen Ablauf durch ein Informationsschreiben der KV Sachsen informiert.