Zu den Richtlinien „Krankentransport“ und „Häusliche Krankenpflege“ sind vom Gemeinsamen Bundesauschuss (G-BA) Änderungen beschlossen worden und Anfang des Jahres in Kraft getreten. Folgende Informationen möchten wir hierzu geben:

Krankentransport-Richtlinie (KT-RL):
Fahrten zu Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen

Die Anpassung der KT-RL erfolgte vor dem Hintergrund, dass auch Versicherte mit einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung infolge einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit einen Zugang zu Früherkennungsangeboten erhalten.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Krankenfahrten mit dem Taxi oder Mietwagen zur ambulanten Behandlung ohne Genehmigung möglich. Zu diesen ambulanten Behandlungen zählen jetzt auch Fahrten zu

  • organisierten Krebsfrüherkennungsuntersuchungen einschließlich den organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen mit regelmäßigen Einladungen der Versicherten (gemäß §§ 25, 25a SGB V) und

  • Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeuntersuchungen oder sogenannte „Checkups“ für Erwachsene (gemäß § 25 SGB V)

  • Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche (gemäß § 26 SGB V im Zusammenhang mit der Richtlinie über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern, sogenannte U1- bis U9-Untersuchungen und spezielle Früherkennungsuntersuchungen)

Damit sind Verordnungen zu Terminen, die nicht durch den Arzt selbst, sondern durch eine zentrale Einladungsstelle organisiert und vereinbart werden, möglich.

Die Voraussetzungen zum Ausstellen einer Transportverordnung finden Sie im Beitrag „Krankenbeförderung: Wie treffe ich die richtige Auswahl des Beförderungsmittels?“ im ersten Absatz „Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung nur für definierte Ausnahmefälle“.

Häusliche Krankenpflege-Richtlinie:
Verordnung von psychiatrischer häuslicher Krankenpflege durch weitere Fachgruppen möglich

Fachärzte mit der Zusatz-Weiterbildung „Psychotherapie“ dürfen jetzt uneingeschränkt psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen. Bisher durften sie dies für maximal sechs Wochen und nur dann, wenn eine fachärztlich gesicherte Diagnose vorlag, die nicht älter als vier Monate war. Ziel der Neuregelung ist es, den Zugang zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege (pHKP) für Patienten zu erleichtern, die von Fachärzten mit der Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie behandelt werden. Durch die psychiatrische häusliche Krankenpflege können psychisch schwer erkrankte Menschen in ihrer Häuslichkeit versorgt werden. Dadurch sollen Krankenhausaufenthalte vermieden oder Liegezeiten verkürzt werden

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Abteilung Verordnungs- und Prüfwesen der jeweiligen Bezirksgeschäftsstelle gern zur Verfügung.

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