Was bedeutet das für den teilnehmenden Arzt?

Gemäß § 140a Abs. 1 Satz 4 SGB V sind Verträge, die nach den §§ 73a, 73c und 140a SGB V in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung geschlossen wurden, spätestens bis zum 31. Dezember 2024 durch Verträge nach § 140a in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung zu ersetzen oder zu beenden.

Daher sind sich die Vertragspartner der Verträge „Diabetisches Fußsyndrom Sachsen“ und „PsycheAktiv Sachsen“ einig, die zwischen ihnen bestehenden Verträge an die neue Gesetzeslage (§ 140a) und die aktuellen Vertragsbedürfnisse anzupassen.

Was bedeutet das für den teilnehmenden Arzt?

Durch die Layoutanpassungen der Teilnahmeerklärungen für die Ärzte an die Antragsformulare der KV Sachsen sind ab sofort die neuen Formulare zu verwenden. Sie finden diese auf der Internetpräsenz der KV Sachsen.

Die Vereinbarungen traten zum 1. Januar 2023 in Kraft.