Um Transportressourcen im Bereich der Krankenbeförderung optimal und wirtschaftlich einzusetzen, ist die richtige Auswahl des Transportmittels erforderlich.

Dabei richtet sich das Beförderungsmittel stets nach dem medizinisch notwendigen Bedarf und Gesundheitszustand des Patienten unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes.

Grundvoraussetzung für jede Verordnung von Beförderungsleistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ist, dass die Fahrt aus medizinischen Gründen erforderlich ist und im Zusammenhang mit einer Leistung der gesetzlichen Krankenkasse steht. Die medizinische Notwendigkeit bezieht sich dabei auf die Fahrt selbst – nicht auf die Leistung am Behandlungsort.

DEFINIERTE AUSNAHMEFÄLLE

Die Krankenkassen übernehmen Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung nur für definierte Ausnahmefälle:

  • Patienten, die einer hochfrequenten Behandlung über einen längeren Zeitraum (z. B. Dialysebehandlung, onkologische Chemo-/Strahlentherapie) bedürfen, welche den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben erforderlich ist. Die Verordnung ist vor der Fahrt der Krankenkasse zur Genehmigung vorzulegen.

  • Patienten, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“, „H“, einen Pflegegrad 4 oder 5 bzw. Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung haben oder eine damit vergleichbare Mobilitätsbeeinträchtigung aufweisen und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen. Dazu zählen auch Fahrten zu Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen gemäß §§ 25 ff. SGB V. Patienten mit entsprechendem Schwerbehindertenausweis oder Pflegegrad benötigen keine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse.

  • Patienten, die aus medizinischen Gründen mittels Krankentransportwagen befördert werden müssen. Die Verordnung ist vor der Fahrt der Krankenkasse zur Genehmigung vorzulegen.

Fahrten zu einer voll-/teilstationären Krankenhausbehandlung – einschließlich vor- und nachstationäre Behandlung – können verordnet werden, wenn die Fahrt aus medizinischen Gründen notwendig ist. In diesen Fällen ist keine vorherige Genehmigung der Verordnung durch die Krankenkasse erforderlich.

Sonderfall: Ambulante Operationen gemäß § 115b SGB V

  • Eine Verordnung der Krankenbeförderung ist nur dann möglich, wenn eine an sich gebotene stationäre Krankenhausbehandlung aus besonderen – beispielsweise patientenindividuellen Gründen – als ambulante Behandlung durchgeführt wird.

  • Dies trifft aus haftungsrechtlichen Gründen nur sehr selten zu.

  • Operationen, die generell ambulant durchgeführt werden, erfüllen diesen Ausnahmefall nicht, z. B. Katarakt-Operationen.

Verordnungen von Beförderungsleistungen im Zusammenhang mit einer ambulanten oder stationären Rehabilitationsmaßnahme sowie zur Vorsorge-Kur können nicht ausgestellt werden. Der Patient ist zur Klärung der An- und Abreise direkt an den Kostenträger der Maßnahme (z. B. Krankenkasse, Deutsche Rentenversicherung) zu verweisen.

BEFÖRDERUNGSMITTEL

Um eine optimale und wirtschaftliche Auswahl des Transportmittels treffen zu können, möchten wir Ihnen einige Hinweise sowie eine Übersicht als Entscheidungshilfe zur Verfügung stellen:

Taxi oder Mietwagen – auch mit behindertengerechter Einrichtung

kommen in Betracht, wenn öffentliche Verkehrsmittel oder ein privater PKW aufgrund des Gesundheitszustandes des Patienten nicht nutzbar sind. Es erfolgt keine medizinische Betreuung während der Fahrt. Sind barrierefreie Beförderungswege erforderlich, ist der Einsatz eines Taxi/Mietwagens mit Tragestuhl oder Liegendtransport möglich. Für Patienten, die im eigenen Rollstuhl befördert werden können, kann ein Taxi/Mietwagen mit einer entsprechenden Einrichtung für den Rollstuhl eingesetzt werden.

Krankentransportwagen (KTW)

kommen zum Einsatz, wenn die spezielle Einrichtung des KTW medizinisch notwendig oder eine medizinisch-fachliche Betreuung erforderlich ist sowie die Beförderung durch ein weniger aufwendiges Beförderungsmittel zudem nicht möglich ist. Die Erforderlichkeit einer Beförderung mittels Tragestuhl, Liegendtransport oder der Transport eines Patienten im Rollstuhl begründet nicht die Auswahl eines KTW. Als spezielle Einrichtung eines KTW zählt z. B. eine Vakuummatratze, die zur medizinisch qualifizierten Lagerung eines Patienten erforderlich ist. Ein Krankentransportwagen kommt ebenfalls in Betracht, wenn dadurch die Übertragung schwerer, ansteckender Krankheiten des Patienten auf andere vermieden werden soll. Auf der Verordnung ist eine konkrete Erläuterung des Gesundheitszustands des Patienten (z. B. Angabe des ICD-Codes) erforderlich, aus der sich die Notwendigkeit für die medizinisch-technische Ausstattung bzw. einer medizinisch-fachlichen Betreuung ableiten lässt.

Die Übersicht als Entscheidungshilfe mit Hinweisen zur wirtschaftlichen Verordnungsweise ist im Artikel zum Download abgebildet.

Rettungswagen (RTW), Notarztwagen (NAW) bzw.
Notarzteinsatzfahrzeug (NEF), andere Transportmittel (z. B. Rettungshubschrauber)

Rettungsfahrten sind zu verordnen, wenn der Patient aufgrund seines Zustandes mit einem qualifizierten Rettungsmittel (Rettungswagen, Notarztwagen, Rettungshubschrauber) befördert werden muss oder der Eintritt eines derartigen Zustands während des Transportes zu erwarten ist. Der Einsatz eines RTW kommt in Betracht, wenn neben Erste-Hilfe-Maßnahmen auch zusätzliche Ausstattungen erforderlich sind, um die vitalen Funktionen aufrecht zu erhalten oder wiederherzustellen. Ein Notarztwagen (NAW) bzw. Notarzteinsatzfahrzeug kommt zum Einsatz, wenn vor oder während des Transportes lebensrettende Sofortmaßnahmen erforderlich oder zu erwarten sind.

Die Entscheidung, welches Transportmittel für den Patienten medizinisch notwendig und wirtschaftlich ist, trifft der verordnende Arzt. Die Verordnung eines nicht zwingend erforderlichen Beförderungsmittels könnte durch die Krankenkassen als unwirtschaftlich bewertet werden. Änderungen aufgrund organisatorischer Zwänge des Krankentransportunternehmens sollten vor dem Hintergrund möglicher Regressgefahren nicht vorgenommen werden.

VERORDNUNGSHINWEISE

Die Verordnung der Krankenbeförderung zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt auf Muster 4.

Die Verordnung ist grundsätzlich vor der Beförderungsleistung auszustellen. Eine nachträgliche Verordnung ist nur in Ausnahmefällen, insbesondere in Notfällen (Rettungsfahrten) durch den in den Notfall involvierten Arzt möglich.

Rein formell ist die Verordnung der Hin- und Rückfahrt auf einem Verordnungsblatt möglich. Voraussetzung ist, dass sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt medizinisch notwendig sind. Ist beispielsweise nur die Rückfahrt erforderlich, so ist nur diese verordnungsfähig. Für das jeweilige Transportunternehmen stellt die Verordnung die erforderliche Abrechnungsgrundlage dar. Eine separate Verordnung von Hin- und Rückfahrt auf getrennten Verordnungsblättern aus organisatorischen Gründen ist möglich und im konkreten Fall abzuwägen.

In der Regel übernehmen Krankenkassen Fahrkosten zur nächsterreichbaren, geeigneten Behandlungsmöglichkeit. Wünscht der Patient eine andere Behandlungsstätte, empfehlen wir dem Arzt, den Patienten darauf hinzuweisen, dass ihm die Krankenkasse anfallende Mehrkosten in Rechnung stellen kann.

Des Weiteren ist der Patient auf eine mögliche Zuzahlungspflicht sowie bei Erforderlichkeit auf die vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse hinzuweisen. Anders als bei der Verordnung von Arzneimitteln sind Kinder, Jugendliche und Schwangere nicht grundsätzlich von der Zuzahlung befreit. Notwendige Genehmigungen sind vom Patienten vor der Fahrt bei seiner zuständigen Krankenkasse einzuholen.

Bei Rückfragen können Sie sich gern an unsere Mitarbeiter in den Bezirksgeschäftsstellen wenden.