Polizeivollzugsbeamte des Freistaates Sachsen befinden sich in einem beamtenrechtlichen Treue- und Dienstverhältnis und unterliegen nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Aus aktuellem Anlass möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass sich Polizeivollzugsbeamte des Freistaates Sachsen in einem beamtenrechtlichen Treue- und Dienstverhältnis befinden und deshalb nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen. Damit gelten für diesen Personenkreis nicht die Vorstellungspflichten beim Durchgangsarzt.

Der Freistaat Sachsen, vertreten durch das Sächsische Staatsministerium des Innern (SMI), und die KV Sachsen hatten mit Wirkung zum 1. Januar 2022 einen Vertrag über die ärztliche Versorgung der Heilfürsorgeberechtigten des Freistaates Sachsen nach § 75 Abs. 3 SGB V abgeschlossen. Die KV Sachsen hatte darüber informiert.

Zur Berücksichtigung dieser Besonderheit wurden entsprechende Regelungen in § 3 Abs. 4 des Vertrages festgehalten.

Der Anspruch schließt daher auch Leistungen im Zusammenhang mit einem Dienstunfall ein. Eine Vorstellung beim D-Arzt ist nicht erforderlich.

Die Abrechnung der ärztlichen Behandlung erfolgt auf dem vertraglich vereinbarten Weg.

Zur Vermeidung künftiger Missverständnisse und im Interesse der heilfürsorgeberechtigten Patienten wird darum gebeten, die dazu vereinbarte Regelung vertragskonform umzusetzen.

Informationen

www.kvsachsen.de > Recht und Vertrag > Verträge A - Z > H > Heilfürsorgeberechtigte des Freistaates Sachsen gem. § 75 Abs. 3 SGB V