4. Nachtrag zu den Verträgen mit der KNAPPSCHAFT über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2 und U10/U11)

Zum 1. April 2023 tritt der 4. Nachtrag zu den Verträgen mit der KNAPPSCHAFT über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2 und U10/U11) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin in Kraft.

Hintergrund der Überarbeitung des Vertrages ist u. a. die Umstellung der Rechtsgrundlage von § 73c SGB V auf § 140a SGB V.

Abgesehen von formalen Änderungen erfolgten diese inhaltlichen Anpassungen:

  • Der Vertragsname wurde um den Zusatz „gemäß § 140a SGB V“ ergänzt

  • Anpassung der Teilnahmeerklärung für Versicherte (Anlage 2)

  • Die Vergütung der Leistungen 81102, 81120 und 81121 wird von 53 Euro auf 57 Euro erhöht.

Bitte verwenden Sie nur noch die neue Teilnahmeerklärung für Versicherte (Anlage 2).