Qualitätssicherungsbereiche mit regelmäßigen spezifischen Fortbildungsanforderungen im Jahr 2021

Ständige Fortbildung ist ein wesentlicher Bestandteil der ärztlichen und psychotherapeutischen Tätigkeit, um die ärztlichen und psychotherapeutischen Fähigkeiten und Fertigkeiten entsprechend weiterzuentwickeln.

Neben der allgemeinen Fortbildungsverpflichtung werden in Qualitätssicherungsvereinbarungen, EBM-Bestimmungen, G-BA-Richtlinien und Verträgen mit Krankenkassen auch spezifische Fortbildungsverpflichtungen gefordert. Die KV Sachsen ist verpflichtet, die Erfüllung dieser Fortbildungsverpflichtungen zu überprüfen.

Für die spezifische Fortbildungsverpflichtung gelten aufgrund der Corona-Pandemie derzeit geänderte Vorgaben. So hat der Vorstand der KV Sachsen festgelegt, dass in allen Quartalen, die als „Corona-Quartal“ definiert werden, nur die hälftige Anzahl an Fortbildungspunkten nachgewiesen werden muss. Diese Entscheidung basiert auf bundesgesetzlichen Corona-Ausnahmereglungen, die zum Ende des dritten Quartals 2021 auslaufen. Aus diesem Grund hat der Vorstand der KV Sachsen für das Jahr 2021 das erste bis dritte Quartal als „Corona-Quartale“ definiert. Das vierte Quartal 2021 gilt als normales Quartal. Folglich müssen für das Jahr 2021 in der spezifischen Fortbildungsverpflichtung weniger als die gesetzlich oder vertraglich geforderten Fortbildungspunkte nachgewiesen werden. Die Berechnung der Punkte mittels „Corona-Quartalen“ führt in einigen Themengebieten zu ungeraden Punktezahlen, in diesen Fällen wurde entschieden, dass die zu erbringende Punktzahl abgerundet wird.

Was das bedeutet, soll an folgender Beispielrechnung deutlich gemacht werden:

Für die Aufrechterhaltung der Genehmigung Akupunktur müssen pro Jahr vier Fallkonferenzen oder Fortbildungen im Zusammenhang mit dem Thema „chronische Schmerzen“ nachgewiesen werden. Das bedeutet, pro Quartal muss eine Fallkonferenz/Fortbildung erbracht werden. Da in 2021 drei Quartale als „Corona-Quartale“ gelten, müssen nur 2,5 und abgerundet nur zwei Fallkonferenzen / Fortbildungen erbracht werden.

Bei mehrjährigen Prüfzeiträumen erfolgt eine entsprechende anteilige Reduzierung der nachzuweisenden Fortbildungspunkte.

Im Themengebiet Geriatrie müssen alle zwei Jahre 48 Fortbildungspunkte nachgewiesen werden. Umgerechnet bedeutet dies, dass im Jahr 2021 24 Punkte erbracht werden müssten und im Jahr 2022 noch einmal 24 Punkte. Da 2021 drei Quartale als „Corona-Quartale“ gelten, werden die Punkte wie folgt berechnet.

Insgesamt müssen für den Zeitraum 2021 bis 2022 im Themengebiet Geriatrie entsprechend der Corona-Regeln 39 statt 48 Punkte nachgewiesen werden.

Zur Information finden Sie die gesetzlich geltenden Fortbildungsanforderungen sowie die reduzierten Punkte aufgrund der Corona-Regelung im oberen Bereich dieser Seite als PDF „Download des Artikels“.

Die Nachweise zur spezifischen Fortbildungsverpflichtung sind unaufgefordert bis spätestens zum 31. Januar 2022, bzw. zum 31. März 2022 im Themengebiet Onkologie einzureichen. Hierbei ist unbedingt Folgendes zu beachten:

  • Um die Prüfung möglichst effizient gestalten zu können, bitten wir um Einreichung von übersichtlichen und auf das Notwendige reduzierte Unterlagen.

  • Nur Kopien: Bitte reichen Sie keine Originale ein.

  • Gerne nutzen wir Ihren SLÄK-Kontoauszug.

  • Bei nicht eindeutigen Inhalten: Bitte Programme mit einreichen.

Die Unterlagen können Sie – je nachdem, welche Bezirksgeschäftsstelle für Sie zuständig ist – an eine der folgenden Mail- oder Postadressen senden.

Informationen und Ansprechpartner zu den jeweiligen Themen

www.kvsachsen.de > Für Praxen > Qualität > Genehmigungspflichtige Leistungen

 

Chemnitz
qualitaetssicherung.chemnitz@kvsachsen.de
Bezirksgeschäftsstelle Chemnitz
PF 11 64
09070 Chemnitz

Dresden
qualitaetssicherung.dresden@kvsachsen.de
Bezirksgeschäftsstelle Dresden
PF 10 06 410
01076 Dresden

Leipzig
qualitaetssicherung.leipzig@kvsachsen.de
Bezirksgeschäftsstelle Leipzig
PF 24 11 52
04331 Leipzig