„G2“ oder G2.1“ – aktuell sind alle eGKs dieser zweiten Generation dem Grunde nach gültig und können von Versicherten vorgelegt werden.

Die Versicherten dürfen damit ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen sowie Gesundheits- und Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch nehmen, soweit bei dem Versichertenstammdatenabgleich die Gültigkeit der vorgelegten eGK bestätigt wurde. Kann bei der ersten Arzt-/Patientenbegegnung im Quartal die elektronische Gesundheitskarte nicht verwendet werden, kommt regelhaft das Ersatzverfahren zur Anwendung.

Grundsätzlich ist eine eGK auf Grund ihrer Zertifikate im Chip ab Ausstellungsdatum maximal fünf Jahre gültig. Erst nach dem Ablauf dieser Laufzeit müssen die Krankenkassen eine neue eGK ausstellen. Aufgrund dessen sind immer verschiedene Kartengenerationen gleichzeitig gültig und im Umlauf.

Die eGK der Generation „G2“ ist als Nachweis der Leistungsinanspruchnahme zu akzeptieren, soweit beim Versichertenstammdatenabgleich die Gültigkeit der Karte für diesen Versicherten bestätigt wurde.

Die bei den „G2“-eGKs verwendete Verschlüsselungstechnik wird derzeit vom BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) bis mindestens Ende 2024 noch als sicher eingestuft. Bis 2024 sind alle Versicherten dann mit einer eGK der neueren Kartengeneration – mindestens „G2.1“ – ausgestattet.

Kommt es zu Störungen beim Abgleich der Versichertenstammdaten bei eGKs der Generation „G2.1“ fehlt meistens ein wichtiges Update für den Konnektor. Nur damit ist es dem Konnektor möglich, die Zertifikate dieser Kartengeneration zu erkennen. Die Updates für Konnektoren müssen in der Regel manuell angestoßen oder per Fernwartung seitens des zugelassenen IT-Servicepartners vorgenommen werden.