Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen im Freistaat Sachsen

In der Sitzung des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen im Freistaat Sachsen (Umlaufverfahren zum 03.05.2023) wurde ein Grundsatzbeschluss über Zulassungsbeschränkungen nach § 100 Absatz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch mit verbindlicher Wirkung für die Zulassungsausschüsse gefasst.

Dieser beinhaltet die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen für diejenigen Planungsbereiche einer Arztgruppe (nach §§ 11 bis 14 Bedarfsplanungs-Richtlinie) mit einem Versorgungsgrad ab 100 von Hundert, wenn in einem Planungsbereich der jeweiligen Arztgruppe Unterversorgung festgestellt wurde und diese auch nach Ablauf der Frist gemäß § 100 Absatz 1 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (von zwei Jahren) andauert.

Davon ausgenommen sind Planungsbereiche, für die zum jeweiligen Stichtag eine gültige Feststellung des Landesausschusses zu (drohender) Unterversorgung nach § 100 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit §§ 27 bis 34 Bedarfsplanungs-Richtlinie oder zusätzlichem lokalem Versorgungsbedarf nach § 100 Absatz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 35 Bedarfsplanungs-Richtlinie besteht.

Die erstmalige Anwendung des Grundsatzbeschlusses inklusive der Sperrung der Planungsbereiche bei einem Versorgungsgrad von 100 Prozent erfolgt mit Arztstand 01.07.2023 in der nächsten Sitzung des Landesausschusses am 26. Juli 2023.