Übersicht zu TSVG-Konstellationen mit erhöhten Zuschlägen

Das im Mai 2019 in Kraft getretene Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hatte für bestimmte ambulante ärztliche und psychotherapeutische Leistungen eine extrabudgetäre Vergütung und EBM-Zuschläge eingeführt. Die sogenannte Neupatientenregelung jedoch wurde vom Gesetzgeber mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) zum 31. Dezember 2022 abgeschafft.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Neugestaltung des TSVG ermöglicht es, höhere Zuschläge für die Terminvermittlung durch die Terminservicestelle (TSS) abzurechnen. Fachärzte und Psychotherapeuten können Zuschläge zudem auch abrechnen, wenn ein Termin nicht durch die TSS, sondern durch einen Hausarzt oder einen Kinder- und Jugendarzt vermittelt wurde.

Damit können fast alle Arztgruppen von der extrabudgetären Vergütung und von den – arztgruppenspezifischen – Zuschlägen (entsprechend der Zeitstaffelung) profitieren.

Eine dem Gesetz entsprechende, verantwortungsvolle Anwendung dieser Abrechnungsmöglichkeiten wird dazu beitragen, dass diese neuen Regelungen bestehen bleiben können. Anderenfalls wird sie der Gesetzgeber schnell wieder abschaffen und damit auch die für den Wegfall der Neupatientenregelung geschaffene Alternative – dann sicher ersatzlos – streichen. Zum Wohle unserer Patienten sollten keine Vermittlungsfälle konstruiert werden. Eine faire Abrechnungspraxis kommt der gesamten Ärzteschaft zugute.


– Vorstand der KV Sachsen –

 

Damit verbleiben seit dem 1. Januar 2023 neben der Offenen Sprechstunde noch folgende TSVG-Konstellationen mit erhöhten Zuschlägen: