Keine Verpflichtung zur Prüfung der Gewahrsamkeitstauglichkeit und Blutentnahme in Justizvollzugsanstalten!

Eine Gewahrsamstauglichkeits-Untersuchung oder die Blutentnahme zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration in Haftanstalten stellt für sich keine auf die Heilung einer Verletzung oder Erkrankung eines Patienten ausgerichtete Untersuchung dar. Dies sind somit keine originären ärztlichen Aufgaben im Rahmen der vertragsärztlichen Tätigkeit.

Oben genannte Maßnahmen ermöglichen ausschließlich die Feststellung, ob die in Rede stehende polizeiliche Maßnahme – Ingewahrsamnahme – zulässig ist. Für diese Aufgabe sind generell Anstaltsärzte zuständig.
Jedoch sind im ärztlichen Bereitschaftsdienst angeforderte Hausbesuche auch in Justizvollzugsanstalten (JVAen) anzufahren, um die Akutversorgung der Häftlinge zu erbringen.

Grundsätzlich deckt der Bereitschaftsdienst die Akutversorgung von Insassen in JVAen ab. Bei der Feststellung der Gewahrsamstauglichkeit handelt es sich um eine gutachterliche Stellungnahme im Auftrag eines Dritten und nicht um ein Arzt-/Patientenverhältnis im haftungsrechtlichen Sinne. Im ärztlichen Bereitschaftsdienst werden Patienten mit Erkrankungen behandelt, die nicht lebensbedrohlich sind, aber so akut, dass sie nicht bis zum nächsten Praxisöffnungstag warten können. Der Bereitschaftsdienst überbrückt die ärztliche Behandlung, bis der zuständige Amts- oder Polizeiarzt die Behandlung fortsetzt.

Da es im Zusammenhang mit der polizeilichen Ingewahrsamnahme von Personen immer wieder Nachfragen seitens der niedergelassenen Kollegen an die KV Sachsen gibt, möchten wir Sie über Ihre Rechte und Pflichten im ärztlichen Bereitschaftsdienst der KV Sachsen in JVAen informieren.

Kein Arzt im Bereitschaftsdienst ist zu Prüfungen im Hinblick auf Gewahrsamstauglichkeit verpflichtet.

Es wird als nicht zulässig angesehen, wenn sich die örtlichen Ordnungsbehörden ihrer Verpflichtung zur Sicherstellung des amts- und polizeiärztlichen Dienstes auf Kosten des ärztlichen Bereitschaftsdienstes dadurch entziehen, dass sie regelmäßig auf diesen verweisen. In diesem Zusammenhang ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass bei einem derartigen Hinzuziehen in den Organisationsbereich der Polizei und damit in den Zuständigkeitsbereich der Amts- und Polizeiärzte eine Liquidation der erbrachten Leistungen nach GOÄ vorgenommen werden kann. Natürlich können Sie diese Aufgaben übernehmen, auch wenn Sie dazu nicht verpflichtet sind. Dazu sollten Sie eine Honorarvereinbarung abschließen.

Bitte beachten Sie jedoch, dass der Gesetzgeber in § 75 Abs. 4 SGB V vorschreibt, dass „KVen […] auch die ärztliche Behandlung von Gefangenen in JVAen in Notfällen außerhalb der Dienstzeiten der Anstaltsärzte sicherzustellen [haben].“
Die KV Sachsen schätzt es jedoch als äußerst unwahrscheinlich ein, dass dies außerhalb der Zeiten tätiger Anstaltsärzte notwendig wird. Hinzu kommt, dass lebensbedrohliche Akutfälle natürlich über den Rettungsdienst versorgt werden.

 

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Abteilung Bereitschaftsdienst

bereitschaftsdienst@kvsachsen.de