Qualitätssicherungsbereiche mit regelmäßigen spezifischen Fortbildungsanforderungen im Jahr 2023
Regelmäßige Fortbildung ist ein wesentlicher Bestandteil der ärztlichen und psychotherapeutischen Tätigkeit. Neben der allgemeinen Fortbildungsverpflichtung werden in Qualitätssicherungsvereinbarungen, EBM-Bestimmungen, G-BA-Richtlinien und Verträgen mit Krankenkassen auch spezifische Fortbildungsverpflichtungen gefordert. Die KV Sachsen ist verpflichtet, die Erfüllung dieser Fortbildungsverpflichtungen zu prüfen.
In der tabellarischen Übersicht finden Sie die gesetzlich geltenden Fortbildungsanforderungen zur Aufrechterhaltung der genehmigungspflichtigen Leistungen.
Bitte reichen Sie die Nachweise zur spezifischen Fortbildungsverpflichtung unaufgefordert bis spätestens zum 31. Januar 2024 ein bzw. im Themengebiet Onkologie bis 31. März 2024. Hierbei ist unbedingt Folgendes zu beachten:
Um die Prüfung möglichst effizient gestalten zu können, bitten wir um Einreichung von übersichtlichen und auf das Notwendige reduzierte Unterlagen.
Nur Kopien: Bitte reichen Sie keine Originale ein.
Gerne nutzen wir Ihren SLÄK-Kontoauszug.
Bei nicht eindeutigen Inhalten: Bitte Programme mit einreichen.
Wenn Sie alles fristgerecht und vollständig einreichen, werden Sie von uns nicht gesondert kontaktiert. Wir werden Sie nur anschreiben, wenn Unterlagen unvollständig oder nicht fristgerecht bei uns eingehen.
Die Unterlagen können Sie per E-Mail oder Post an uns senden:
Ressort Qualität / 116 117 Sachsen
Fachbereich Qualitätssicherung
qualitaetssicherung@kvsachsen.de
PF 24 11 52
04331 Leipzig
Weitere Information und Ansprechpartner zu den jeweiligen Themenbereichen
www.kvsachsen.de > Für Praxen > Qualität > Genehmigungspflichtige Leistungen