Information über behördliche Anfragen und Anfragen zu laufenden Ermittlungsverfahren von Polizei sowie von Staatanwaltschaften, welche im direkten Verhältnis zu Patienten und Einsätzen stehen.

Im Fachbereich 116 117 Sachsen gehen diverse Anfragen ein, u. a. auch behördliche Anfragen und Anfragen zu laufenden Ermittlungsverfahren von Polizei sowie von Staatanwaltschaften, welche im direkten Verhältnis zu Patienten und Einsätzen stehen.

Im Jahr 2022 erreichten die KV Sachsen zwölf polizeiliche Anfragen, von denen nachfolgend durch einen richterlichen Beschluss in drei Fällen Anrufmittschnitte sowie Einsatzdokumentationen durch die KV Sachsen übergeben wurden. Die Ermittlungsgründe sind in erster Linie unterlassene Hilfeleistung. Aber auch Notrufmissbrauch, Betrug und fahrlässige Tötung sind Anlässe für Untersuchungen. Auskunftsersuche wegen unterlassener Hilfeleistung, fahrlässiger Tötung, Betrug und Todesermittlungsverfahren richten sich gegen niedergelassene Ärzte im Bereitschaftsdienst und Vertretungsärzte.

In einem Fall der Ermittlung zum Verdacht der fahrlässigen Tötung hat sich z. B. Folgendes ereignet:

Ein 59-jähriger Patient kontaktierte im Dezember 2022 um 00:38 Uhr die 116 117 und wurde in der Vermittlungszentrale ersteingeschätzt. Die Triage ergab Folgendes:

Triage mittels SmED
Grund Virusinfektion
Meldebild schwere Erkältungssymptome
unmittelbar lebensbedrohliche Situation Nein
Erkältung/Grippe Ja
Dauer 2 bis 7 Tage
Stärke Mittelstark (4 bis 7 von 10)
Gliederschmerzen Nein
COVID-19-Verdacht Nein
Fieber Ja
Dauer 2 bis 7 Tage
Höhe 36,1 bis 38,3 °C
Atembeschwerden Ja
Dauer seit heute
Stärke mittelstark (4 bis 7 von 10)
Beginn schleichend, innerhalb von Stunden
Husten Ja
Dauer 2 bis 7 Tage
Hustenart verschleimter Husten/viel Schleim
Stärke leicht (1 bis 3 von 10)

(Die Ersteinschätzung inklusive aller Ausschlüsse wurde komplett durchgeführt, aus Effizienzgründen jedoch hier nicht komplett abgebildet.)

SmED-Empfehlung
Versorgungszeitpunkt schnellstmögliche ärztliche Behandlung (< 4 Stunden)
Versorgungsebene Vorstellung in der Notaufnahme

Eine Selbstvorstellung des Patienten in der Notaufnahme war aufgrund des Beschwerdebildes nicht zumutbar und eine Übergabe an den Rettungsdienst nicht indiziert. Folgend wurde ein Hausbesuch aufgenommen. Bei Übergabe des Disponenten an den diensthabenden Bereitschaftsarzt entschied der Arzt, keinen Hausbesuch sondern eine telefonische Konsultation durchzuführen. Der Patient verstarb um 08:10 Uhr. (Das Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.)

Fazit:

Patienten, welche initial Beschwerden äußern, die nach der Ersteinschätzung nicht eindeutig einen Hausbesuch rechtfertigen, werden von der 116 117 Sachsen seit Januar 2023 während der gesamten Zeit des Bereitschaftsdienstes an die Beraterärzte für Telefonkonsultationen übergeben. Ergibt sich nach telefonischer Ersteinschätzung ein Behandlungsbedarf, der einen Hausbesuch erfordert, ist der Bereitschaftsarzt verpflichtet, diesem nachzukommen. Dies gilt ebenso, wenn das Ersteinschätzungsverfahren eindeutig die Indikation für einen Hausbesuch ergab. Ein Anruf beim Patienten reicht nicht aus.

An dieser Stelle möchten wir auch noch einmal erwähnen, dass Ärzte, die sich im Bereitschaftsdienst von Kollegen vertreten lassen, generell bei der Wahl des Vertreterarztes sehr sorgfältig vorgehen sollten. Ansonsten wäre in einem (siehe oben) ähnlich gelagerten Fall auch eine Mitverantwortung im rechtlichen Sinn des eigentlich dienstverpflichteten Arztes nicht auszuschließen.