Möglichkeit zur Schaffung aller notwendigen Voraussetzungen

Durch das Bundesministerium für Gesundheit wurde die TI-Finanzierungsregelung am 6. September 2023 veröffentlicht. Sie trat rückwirkend zum 1. Juli 2023 in Kraft. Trotz Forderung des KV-Systems für die vertragsärztlichen und -psychotherapeutischen Praxen waren vom Gesetzgeber leider keine Übergangfristen vorgesehen. Seitens der KV Sachsen wurde dazu die nachfolgende Festlegung getroffen.

Um allen Praxen die erforderliche Zeit einzuräumen, alle notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, und um den bürokratischen Aufwand so gering wie möglich zu halten, gilt für die TI-Finanzierungspauschale in Quartal 3/2023 für die KV Sachsen eine Übergangsregelung.

Mit der Honorarzahlung für das Quartal 3/2023 wird allen Praxen zunächst eine TI-Abschlagszahlung in voller Höhe der ab 1. Juli 2023 geltenden TI-Finanzierungsregelung  erstattet. Mit dem Honorarbescheid für das Quartal 4/2023 wird die TI-Finanzierungspauschale anhand der bis Ende 2023 installierten TI-Fachanwendungen berechnet.

Sollten Praxen bis zur Abgabe der Quartalsabrechnung 4/2023 nicht alle notwendigen TI-Fachanwendungen nachgewiesen haben, wird die TI-Finanzierungspauschale ab dem Quartal 4/2023 und rückwirkend für Quartal 3/2023 so lange gekürzt, bis die noch fehlenden TI-Fachanwendungen nachgewiesen wurden.

Folgende TI-Fachanwendungen müssen bis zur Abgabe der Quartalsabrechnung 4/2023 über Ihren TI-Anschluss im Mitgliederportal der KV Sachsen unter der Rubrik „Weitere Dienste“ nachgewiesen werden:

  • Notfalldatenmanagement (NFDM) und elektronischer Medikationsplan (eMP)

  • Kommunikation im Medizinwesen (KIM)

  • elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Die PVS-Anbieter sind grundsätzlich ab Quartal 4/2023 gesetzlich verpflichtet, einen regelhaften Nachweis der in der Praxis verfügbaren TI-Fachanwendungen mittels der Abrechnungsdatei an die KV Sachsen zu übermitteln. Ob diese Voraussetzungen geschaffen sind, können Sie bei Ihrem PVS-Dienstleister erfragen. Zur Sicherheit und um mögliche Kürzungen der TI-Pauschalen zu vermeiden, bitten wir Sie, bei Abgabe Ihrer Quartalsabrechnung 4/2023 aktiv im Mitgliederportal die in Ihrer Praxis verfügbaren TI-Fachanwendungen, soweit noch nicht geschehen, unter der Rubrik „Weitere Dienste“ als betriebsbereit zu bestätigen.

Zusätzlich muss nachfolgende TI-Fachanwendung** bis zur Abgabe der Quartalsabrechnung 4/2023 automatisch über Ihre Abrechnungsdatei nachgewiesen werden

  • elektronische Patientenakte in der Version 2.0 (ePA 2.0)

Voraussetzung dafür ist das entsprechende Update.

Hinweis: Um Kürzungen der TI-Finanzierungspauschalen zu vermeiden, werden alle Praxen gebeten, die zuvor genannten Voraussetzungen zu prüfen sowie – wenn erforderlich – zu schaffen und der KV Sachsen über die genannten Wege nachzuweisen.
 

* www.kvsachsen.de > Für Praxen > IT in der Praxis > Telematikinfrastruktur > Finanzierung

** Ausnahmeregelungen der TI-Fachanwendungen für bestimmte Facharztgruppen finden Sie auf der Startseite im Mitgliederportal der KV Sachsen.