Am 1. Januar 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts in Kraft getreten.

Mit diesem Gesetz wurde auch das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Bürgerlichen Gesetzbuch neu geregelt.

Ärztliche Gesellschaften werden häufig in der Rechtsform der GbR betrieben. Das neue Recht gilt bis auf zwei Ausnahmebereiche auch für Altgesellschaften, die bereits vor dem 1. Januar 2024 gegründet wurden. Insofern sollten auch bestehende Gesellschaftsverträge überprüft und ggf. überarbeitet werden. Im Zentrum der Betrachtung stehen Berufsausübungsgemeinschaften, aber auch Organisationsgemeinschaften (Praxisgemeinschaften) können je nach Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages im Einzelfall rechtsfähige Außengesellschaften sein.

Insbesondere für Vertragsärzte sind nicht nur die hier kurz dargestellten Neuerungen im Zivilrecht (Gesellschaftsrecht) relevant. Neben dem SGB V und der Ärzte-ZV sind u. a. die Bundesärzteordnung, die Heilberufekammergesetze der Länder und die jeweiligen Berufsordnungen der Heilberufekammern zwingend zu beachten. Eine wichtige Rolle spielt auch die Rechtssprechung.

Eine GbR muss aus mindestens zwei Gesellschaftern bestehen. Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, erlischt sie ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters auf den verbleibenden Gesellschafter über.

Neben der rechtsfähigen GbR als Außengesellschaft gibt es die nichtrechtsfähige GbR, die eine reine Innengesellschaft darstellt und nicht am Rechtsverkehr teilnimmt. Die folgenden Ausführungen zu einigen hier darzustellenden Neuerungen konzentrieren sich auf die Außen-GbR:

a) Einführung eines Gesellschaftsregisters

Für die rechtsfähige GbR ist ein Gesellschaftsregister eingeführt worden. Bis auf wenige Ausnahmekonstellationen ist die Eintragung freiwillig. Mit der Eintragung muss die Gesellschaft den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen.

b) Gesellschaftsvermögen

Die Beiträge der Gesellschafter stellen Vermögen der Gesellschaft dar. Die Vermögensfähigkeit der Gesellschaft wird damit ausdrücklich gesetzlich geregelt. Damit korrespondiert auch die Insolvenzfähigkeit der GbR.

c) Umwandlung von Auflösungsgründen in Ausscheidensgründe

Nunmehr wird die GbR bei Ausscheiden eines Gesellschafters – auch ohne Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag – fortgesetzt.

d) Geschäftsführungsbefugnis

Das neue Recht schafft eine strikte Trennung von Geschäftsführungsbefugnis und Vertretung. Es differenziert jetzt zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäften, die eines vorausgehenden Gesellschafterbeschlusses bedürfen. Zwar unterliegen entsprechende Regelungen der Gestaltungsfreiheit. Gleichwohl ist eine Überprüfung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen gerade bei Altverträgen sinnvoll.

e) Vertretung

Das Gesetz statuiert die gemeinsame Vertretung aller Gesellschafter der GbR, wobei auch hier anderweitige gesellschaftsrechtliche Regelungen möglich sind.
Die Vertretungsbefugnis erstreckt sich auf alle Geschäfte der Gesellschaft. Eine Beschränkung ist im Außenverhältnis Dritten gegenüber unwirksam. Einschränkende Regelungen zumindest im Innenverhältnis können sinnvoll und notwendig sein.

f) Beschlussverfahren und Beschlussmängelrecht

Im Recht der Personenhandelsgesellschaften wurden neue Regelungen eingeführt. Diese Regelungen gelten für die Offene Handelsgesellschaft (OHG) bzw. Kommanditgesellschaft (KG), nicht jedoch für die GbR. Gleichwohl ist es sinnvoll und in der Regel auch notwendig, die Regelungen zum Beschlussverfahren und zum Beschlussmängelrecht in Altverträgen zu überprüfen.

In jedem Fall sollte es klare Regelungen im Gesellschaftsvertrag zur Einladung, Form und Einladungsfristen für Gesellschafterversammlungen geben. Gleiches gilt für etwaige Stimmverbote. Teilnahmerechte sind nach herrschender Meinung unentziehbar. Regelungen zur Beschlussfassung und Beschlussfeststellung sind sinnvoll. Für etwaige Klagen sollten Fristen vereinbart werden und es sollte vereinbart werden, dass sich Klagen gegen die Gesellschaft richten, wobei es dann auch ergänzender Regelungen die ggf. nicht klagenden Gesellschafter betreffend bedarf.

Fazit:

Hier konnten nur Teilbereiche unvollständig skizziert werden. Die Überprüfung von Altverträgen und die rechtliche Hilfe bei der Gestaltung von Neuverträgen sollten ein „Muss“ im Interesse klarer gesellschaftsrechtlicher Regelungen sein.