Übersicht über das Vorgehen bei der Ausstellung von Todesbescheinigungen

Die Ausstellung der Todesbescheinigung ist keine bloße Formalität. Für die Feststellung des Todes besteht eine besondere Sorgfaltspflicht.

Mit der Ausstellung der Todesbescheinigung wird entschieden, ob die Leiche zur Bestattung freigegeben wird oder ob weitere Ermittlungen im Hinblick auf einen nicht natürlichen Tod erforderlich sind. Auch die Qualität der Todesursachenstatistik hängt von der sorgfältigen Todesbescheinigung ab.

Todesbescheinigungen bestehen aus einem vertraulichen und einem nicht vertraulichen Teil.

Die vertraulichen Blätter 1 und 2 werden im separaten, verschlossenen Umschlag an das zuständige Standesamt gegeben. Blatt 3 verbleibt in einem Umschlag bei der Leiche und ist ggf. vom Obduzenten zu öffnen. Blatt 4 verbleibt beim Arzt.

Die Standesämter beklagen weiterhin Fehler beim Ausstellen der Todesbescheinigungen. Es resultieren Korrekturerfordernisse und damit eine verzögerte Bearbeitungszeit.

Wir möchten auf folgende Punkte gesondert hinweisen:

  1. Vorgenommene Korrekturen auf der Todesbescheinigung sind stets zu signieren und Angaben sind bitte nicht nur zu überstempeln.

  2. Wichtig sind Angaben von aktuellen Kontaktdaten (z. B. Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Anschrift) des leichenschauhaltenden Arztes für eventuelle Rückfragen für das Amt.

  3. Identifikation: Es ist zwingend eines der vier Auswahlfelder anzukreuzen (wird von Ärzten oft vergessen). Dazu gehört: eigene Kenntnis / Einsicht in Ausweis / Angaben von Angehörigen bzw. Dritten / nicht möglich.

  4. Sterbeort: Es ist darauf zu achten, dass neben Straße, Hausnummer und PLZ die Bezeichnung des Ortes (amtliche Gemeindebezeichnung), nicht lediglich des Ortsteiles angegeben wird (z. B. „Dresden“ statt „Langebrück“).

  5. Sterbezeitpunkt/-zeitraum: Es darf nur ein Sterbezeitpunkt oder (falls dieser nicht genau feststellbar ist) ein Sterbezeitraum angegeben werden. D. h. es darf nur in einer der beiden Zeilen eine Eintragung vorgenommen werden (wird oft beides ausgefüllt). Dazu ist vom Leichenschauarzt wenn möglich zu ermitteln, wann der Verstorbene zuletzt lebend gesehen worden ist. Der ermittelte Zeitpunkt und der Zeitpunkt, zu dem der Verstorbene tot aufgefunden worden ist, werden dann der Beurkundung zugrunde gelegt.

Ärzte, die sich im Rettungsdiensteinsatz befinden, können sich auf die Feststellung des Todes und auf die Dokumentation in einer amtlichen vorläufigen Todesbescheinigung beschränken. Das Rettungsdienst-/Notarztprotokoll verbleibt bei der Leiche.

Genanntes Protokoll ist vom Leichenschauarzt zusammen mit Blatt 3 des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung in einem Umschlag zu verschließen und verbleibt bei der Leiche (§ 12 Abs. 3 SächsBestG).

Die KV Sachsen möchte abschließend auf die Fortbildungen zum Thema Leichenschau verweisen. Diese finden Sie immer aktuell auf der Internetpräsenz.