Ab dem 26. April 2023 erfolgt die Abrechnung der ärztlichen Leistung für die COVID-19-Impfung über die Abrechnungsziffern der Schutzimpfungs-Richtlinie.

Diese werden (falls noch keine Privatliquidation erfolgte) rückwirkend ab dem 8. April 2023 mit 15 EURO vergütet. Die Privatliquidation über GOÄ ist ab sofort nicht mehr möglich.

Die Chargennummer des Impfstoffes ist für alle COVID-19-Impfungen im Feld 5010 zu erfassen. Bei Auffrischungsimpfungen muss zusätzlich angegeben werden, die wievielte COVID-19-Impfung es für die Person ist. Bitte tragen Sie dazu in den freien Begründungstext (Feld 5009) nur die Zahl ein.

Der Bezug der COVID-19-Impfstoffe durch Vertragsärztinnen und -ärzte und sowie deren Verteilung erfolgt weiterhin gemäß der Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 in unveränderter Form bis zum Jahresende.

Das Impfzubehör ist als Praxisbedarf zu beschaffen.

Zur zeitnahen vollumfänglichen Information hat der Vorstand der KV Sachsen ein Rundschreiben an alle sächsischen Vertragsärzte verfasst. Dieses finden Sie hier

Verordnungs- und Prüfwesen/Jac