Bei der postoperative Behandlung wird unterschieden in die Behandlung durch den Operateur, die Behandlung beim Facharzt auf Überweisung durch den Operateur oder die Behandlung beim Hausarzt auf Überweisung durch den Operateur.

Für niedergelassene Vertragsärzte des fachärztlichen Versorgungsbereiches sind dabei, in Abhängigkeit zur ambulanten Operation, die Gebührenordnungspositionen (GOP) des Abschnitts 31.4.3 EBM brechnungsfähig.

Die postoperative Nachbehandlung durch den Hausarzt ist grundsätzlich über die GOP 31600 (Abschnitt 31.4.2 EBM) berechnungsfähig.

Regelungen bei der Abrechnung

Die Regelungen zur Abrechnung der postoperativen Behandlung sind in der Präambel Kapitel 31.4 EBM beschrieben.

  • Erfolgt die Abrechnung nicht durch den Operateur selbst, ist eine korrekte Überweisung durch den Operateur mit der Angabe des OP-Datums und der entsprechenden Gebührenordnungsposition aus Abschnitts 31.4 des EBM zwingende Abrechnungsvoraussetzung.

  • Bei der Abrechnung eines postoperativen Behandlungskomplexes des Abschnitts 31.4 EBM ist das Datum des zu Grunde liegenden operativen Eingriffes in der Feldkennung (FK) 5034) anzugeben.

  • In einem Zeitraum vom 1. bis zum 21. postoperativen Tag kann nur einmalig eine Gebührenordnungsposition des Abschnittes 31.4 abgerechnet werden oder eine Überweisung zur Weiterbehandlung durch einen anderen Vertragsarzt erfolgen.

  • Am Operationstag selbst können postoperative Behandlungen nicht berechnet werden. Dies begründet sich aus der Präambel zum Kapitel 31 EBM. Hier wird unter Pkt. 1 im 4. Anstrich der Abschnitt der postoperativen Behandlung vom 1. bis zum 21. operativen Tag benannt.

  • Eine Abrechnung der Komplexe nach stationären Eingriffen ist nicht zulässig.

                                                                 Abrechnung/eng-silb