Für Arthroskopien und Hernien-Eingriffe wurde zum 1. Januar 2023 eine verbesserte Vergütung beschlossen.

Zum 1. Januar 2023 wurde die bessere Vergütung von Arthroskopie und Hernien-Eingriffen beschlossen (Die KBV informierten in ihren Praxisnachrichten bereits dazu). Der Bewertungsausschuss hat hierfür mit Wirkung zum 1. Januar 2023 die Aufnahme des Unterabschnitts 31.2.20 mit neuen Zuschlägen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) beschlossen. Die Höhe der Zuschläge richtet sich nach der Kategorie und dem damit verbundenen Eingriff.

Neue Zuschläge im Unterabschnitt 31.2.20 EBM:

31.2.20 EBM – Förderung der Ambulantisierung
31451 Zuschlag I zu einem Eingriff des Abschnitts 31.2 bei Durchführung eines in der Leistungslegende genannten OPS-Kode 223 Punkte
31452 Zuschlag II zu einem Eingriff des Abschnitts 31.2 bei Durchführung eines in der Leistungslegende genannten OPS-Kode 263 Punkte
31453 Zuschlag III zu einem Eingriff des Abschnitts 31.2 bei Durchführung eines in der Leistungslegende genannten OPS-Kode 360 Punkte
31454 Zuschlag IV zu einem Eingriff des Abschnitts 31.2 bei Durchführung eines in der Leistungslegende genannten OPS-Kode 810 Punkte
31455 Zuschlag V zu einem Eingriff des Abschnitts 31.2 bei Durchführung eines in der Leistungslegende genannten OPS-Kode 961 Punkte
31456 Zuschlag VI zu einem Eingriff des Abschnitts 31.2 bei Durchführung eines in der Leistungslegende genannten OPS-Kode 1.323 Punkte
31457 Zuschlag VII zu einem Eingriff des Abschnitts 31.2 bei Durchführung eines in der Leistungslegende genannten OPS-Kode 1.923 Punkte

Die Tabelle der ambulanten Operationen im Anhang 2 EBM wurde um die Spalte „Zuschlag Förderung“ erweitert.

Bitte beachten Sie, dass der Zuschlag nicht automatisch durch die KV Sachsen zugefügt wird, sondern der Zuschlag muss bei der Abrechnung aktiv angesetzt werden. Bei Simultaneingriffen werden die Zuschläge ebenfalls gewährt, sofern die OP-Verfahren (OPS-Kodes) förderungsfähig sind. Näheres hierzu finden Sie bei der KBV.

Bitte achten Sie ebenfalls darauf, dass insbesondere bei Simultaneingriffen, alle OPS-Kodes für die entsprechend durchgeführten operativen Prozeduren zu dokumentieren sind. Dabei müssen alle Begründungen (OPS-Kodes, Gesamt-Schnitt-Naht-Zeit, etc.) in den vorgesehenen Feldkennungen zum Haupteingriff angegeben werden.

Weiterführende Informationen zum Ambulanten Operieren finden sie hier.

Längere postoperative Nachbetreuung

Bei ausgewählten Patienten, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes bzw. Alters bei Eingriffen nach Kapitel 31.2 EBM einer längeren postoperativen Überwachung bedürfen, kann eine längere Nachbeobachtung von bis zu 16 Stunden abgerechnet werden. Der EBM sieht eine Nachbeobachtung je nach Kategorie von 30 Minuten bis acht Stunden vor.

Neuer Abschnitt 31.3.3 EBM:

31.3.3 EBM – Postoperative Nachbeobachtung nach ambulanter Erbringung einer Leistung entsprechend einer Gebührenordnungsposition des Abschnitts 31.2
31530

Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 31501 bis 31507 bei sich anschließender Nachbeobachtung

77 Punkte

Ab der fünften Leistung im Anschluss an eine Leistung gemäß Abschnitt 31.3.2 EBM wird die Gebührenordnungsposition 31530 mit 68 Punkten bewertet.

    Die GOP 31530 ist nur im Anschluss an die GOP 31501 bis 31507 berechnungsfähig bei:

    • Neugeborenen, Säuglingen und Kleinkindern, Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr

    oder

    • Patientinnen und Patienten ab dem 70. Lebensjahr mit geriatrischem Versorgungsbedarf und Frailty-Syndrom (Kombination von unbeabsichtigtem Gewichtsverlust, körperlicher und/oder gesteigerter Erschöpfung, muskulärer Schwäche, verringerter Ganggeschwindigkeit und verminderter körperlicher Aktivität)

    und/oder

    • Patientinnen und Patienten mit einer der folgenden Erkrankungen: dementielle Erkrankungen (F00-F02), Alzheimer-Erkrankung (G30), Primäres Parkinson-Syndrom mit mäßiger bis schwerer Beeinträchtigung (G20.1) und Primäres Parkinson-Syndrom mit schwerster Beeinträchtigung (G20.2)

    und/oder

    • operativen Eingriffen der OP-Kategorie 5 bis 7 gemäß Anhang 2 zum EBM.

     

    Wird die GOP 31530 bei operativen Eingriffen der Kategorien 5 bis 7 abgerechnet und es liegt keine patientenbezogene Abrechnungsvoraussetzung gemäß der Anstriche 1 bis 3 vor, ist dies in der Abrechnung medizinisch zu begründen. Die Begründung ist im freien Begründungstext (Feldkennung 5009) anzugeben.

    Nicht abrechenbar ist die GOP 31530 im Anschluss an die Erbringung der GOP 31341 bis 31347 (laserchirurgische Eingriffe), 31350 und 31351 (intraoculare Eingriffe), 31362 (phototherapeutische Keratektomie), 31364 (Hornhautvernetzung mit Riboflavin) und 31371 bis 31373 (intraoculare Eingriffe mit Medikamenteneingabe).

    Voraussetzung für die Berechnung des Zuschlages 31530 ist die Überschreitung der postoperativen Überwachungszeit. Die postoperative Überwachungszeit nach den Gebührenordnungspositionen 31501 bis 31507 und die verlängerte Nachbeobachtungszeit nach der Gebührenordnungsposition 31530 darf in Summe nicht das Doppelte der jeweiligen postoperativen Überwachungszeit übersteigen.

    – Abrechnung/eng-silb –