Abrechnungsregelungen für Anleitung eines Real-Time-Messgerätes zur Selbstanwendung

Für die Anleitung von Patientinnen und Patienten zur Selbstanwendung eines Real-Time-Messgerätes zur kontinuierlichen interstitiellen Glukosemessung gelten seit dem 01.07.2023 neue Abrechnungsregelungen.

Die Gebührenordnungspositionen (GOP) 03355, 04590 und 13360 sind je rtCGM-System in höchstens zwei aufeinanderfolgenden Quartalen höchstens 7-mal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Die genannten Gebührenordnungspositionen sind ausschließlich im Zusammenhang mit der ersten Verordnung eines oder dem Umstieg auf ein anderes rtCGM-System berechnungsfähig.

Für eine korrekte Prüfung der Abrechnung und zur Vermeidung von Kassenanträgen auf sachlich-rechnerische-Richtigstellung möchten wir Sie bitten, bei Abrechnung der GOP 03355, 04590 und 13360 das rtCGM-System in der Feldkennung 5009 anzugeben.

Weiterführende Informationen:

KBV - Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)

 

Abrechnung/eng-silb