Wir möchten auf Bitten des GKV-Spitzenverbandes noch einmal darauf hinweisen, dass seit 1. November 2020 auf Rezepten mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln die Dosierung angegeben werden muss.

Alternativ kann gekennzeichnet werden, dass dem Patienten ein Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung ausgehändigt wurde. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf unsere ausführliche Information vom 2. Oktober 2020 Sie vermeiden somit Rückfragen auf Seiten der Apotheken als auch in ihren Praxen.

Weiterhin bitten wir Sie, ihre gespeicherten Arzneimittel-Produktlisten („sog. Hausapotheke“) in der jeweiligen Verordnungssoftware zu prüfen und ggf. zu aktualisieren. Die Speicherung von freitextlich eingegebenen Fertigarzneimitteln kann dazu führen, dass Packungen verordnet werden, die nicht mehr im Handel erhältlich oder dass Verordnungen unklar sind, weil gewisse Angaben fehlen, veraltet oder nicht korrekt sind. Erfolgt die Speicherung als Fertigarzneimittel dagegen aus der Arzneimittel-Stammdatenliste, ist die PZN hinterlegt, sodass beim Verordnungsprozess softwareseitig geprüft werden kann, ob die Packung noch erhältlich ist. Alle Informationen wie der korrekte und vollständige Handelsname werden dann aktuell anhand der PZN aus der Arzneimittel-Stammdatenliste gezogen und auf das Rezept übertragen.

Zusammengefasst:

  • Für Produkte, die nicht eineindeutig durch eine PZN gekennzeichnet sind (z. B. Rezepturen), eignet sich die Freitextangabe in der Hausapotheke.

  • Für Produkte, die eindeutig durch eine PZN gekennzeichnet sind (z. B. Fertigarzneimittel), sollte auf eine Speicherung per Freitexteingabe unbedingt verzichtet werden.

Auch hierdurch kann etwaiger Mehraufwand sowohl für Apotheken als auch Praxen vermieden werden.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Verordnungs- und Prüfwesen der jeweiligen Bezirksgeschäftsstelle gern zur Verfügung.

                                                                   Verordnungs- und Prüfwesen/mau