Ab 01.04.2024 erstmals Blankoverordnungen im Bereich der Ergotherapie ausstellbar

Ab 01.04.2024 können Ärzte und Psychotherapeuten gemäß Paragraph 125a SGB V erstmals Blankoverordnungen im Bereich der Ergotherapie ausstellen. Das Muster 13 wird nicht geändert.

Diagnosegruppen der Blankoverordnung

  • SB1: Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und Extremitäten mit motorisch-funktionellen Schädigungen

  • PS3: Wahnhafte und affektive Störungen/Abhängigkeitserkrankungen

  • PS4: Dementielle Syndrome

Psychotherapeuten dürfen nach wie vor nur bei bestimmten Diagnosen Ergotherapie verordnen.

Die Verordnungssoftware erkennt anhand der Diagnosegruppe, dass eine Blankoverordnung ausgestellt werden kann. Es erfolgt eine automatische Abfrage, ob bei der vorliegenden Diagnose eine Blankoverordnung erstellt werden soll. Im Feld Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges erscheint Blankoverordnung, wodurch diese eindeutig zu erkennen ist.

Ausstellen der Blankoverordnung

Bei der Blankoverordnung bleiben folgende Angaben auf der Verordnung frei und obliegen dem Ergotherapeuten:

  • Heilmittel gemäß Heilmittelkatalog

  • ergänzende Angaben zum Heilmittel (z. B. Doppelbehandlung)

  • Anzahl der Behandlungseinheiten

  • Therapiefrequenz.

Blankoverordnungen haben eine Gültigkeit von maximal 16 Wochen ab Verordnungsdatum. Ergotherapeuten können in diesem Zeitraum die Therapien patientenindivduell und bedarfsgerecht erbringen. Unterbrechnungen dieser Frist verlängern nicht die Gültigkeit. Innerhalb des 16-Wochen-Zeitraums entscheidet der Ergotherapeut über die Behandlung, Menge und Intensität. Die Entscheidung über eine Weiterbehandlung und eine erneute (Blanko-)Verordnung trifft der behandelnde Arzt oder Psychotherapeut.

Mit der Kompetenzerweiterung der Ergotherapeuten werden die Anforderungen an den Therapiebericht angepasst. Dieser wird weiterhin nur auf Anforderung (Ankreuzfeld auf der Verordnung) erstellt und enthält erweiterte Informationen zur durchgeführten Therapie, der Frequenz und den Behandlungsergebnissen.

Wirtschaftlichkeitsprüfung

Blankoverordnungen unterliegen nicht den Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106b SGB V. Sie werden behandelt wie Verordnungen, die dem langfristigen Heilmittelbedarf unterliegen. Mit der erweiterten Versorgungsverantwortung geht auch die wirtschaftliche Verantwortung an die Ergotherapeuten über.

Entscheiden sich Ärzte und Psychotherapeuten aus medizinischen Gründen gegen eine Blankoverordnung, verbleibt die wirtschaftliche Veranwortung bei ihnen.

Ansprechpartner

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Veranlasste Leistungen unter:

0351 8290-6503

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