Die Einführung der Blankoverordnung zum 1. Juli 2024 bietet die Möglichkeit, Pflegekräfte in die Festlegung des Behandlungsrahmens mit einzubeziehen.
Daraus ergeben sich einige Änderungen auf dem Muster 12. Da es sich um eine Stichtagsregelung handelt, verlieren die jetzigen Formulare ab dem 3. Quartal 2024 ihre Gültigkeit.
Achtung! Aktuelle Information der KBV
Nicht in allen Bundesländern bestehen bereits die erforderlichen Verträge zwischen Krankenkassen und Pflegeverbänden. Diese bilden die Grundlage für Pflegefachkräfte, um eine ärztliche Blankoverordnung entgegen zu nehmen und durch die Krankenkassen genehmigen zu lassen. Blankoverordnungen sollten vorerst nur ausgestellt werden, wenn der jeweilige Pflegedienst diese annehmen kann. Liegt die Voraussetzung nicht vor, sollten Ärzte weiterhin über Häufigkeit und Dauer der Leistungen entscheiden.
Da auch in Sachsen die notwendigen Verträge noch nicht vollständig vorliegen, schließen wir uns dem Rat der KBV an.
Sobald uns neue Informationen vorliegen, werden wir Sie umgehend informieren.
Wichtigste Änderungen
Im Formular gibt es eine neue Spalte „Häufigkeit/Dauer von Pflegefachkraft“: Ärzte können selbst entscheiden, ob die Pflegefachkraft die Häufigkeit und Dauer der Maßnahmen selbst festlegen und eine Blankoverordnung erstellt werden soll. Die Kennzeichnung erfolgt in der neuen Spalte „Häufigkeit/Dauer von Pflegefachkraft“ für die jeweilige Leistung.
Nur für folgende aufgeführte HKP-Leistungen ist die Blankoverordnung möglich. Die Leistungen in den Tabellen entsprechen der Reihenfolge im Muster 12. Ein Ansichtsexemplar des neuen Musters finden Sie hier.
Leistungen der Behandlungspflege (mit Nummer im HKP-Leistungsverzeichnis)
Leistung | |
---|---|
Kompressionsstrümpfe/ Kompressionsverband | 31b |
Stützende Verbände | 31c |
Wundversorgung einer akuten Wunde | 31 |
Sonstige Maßnahmen der Behandlungspflege: | |
| 6 |
| 12 |
| 13 |
| 14 |
| 21 |
| 22 |
| 23 |
| 27 |
| 28 |
| 30 |
| 31d |
Anleitung bei der Behandlungspflege | 7 |
Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung (mit Nummer im HKP-Leistungsverzeichnis)
Leistung | |
---|---|
Anleitung bei Grundpflege in der Häuslichkeit | 1 |
Ausscheidungen | 2 |
Ernährung (nur orale Verabreichung) | 3 |
Körperpflege | 4 |
Hauswirtschaftliche Versorgung | 5 |
Nicht alle Maßnahmen häuslicher Krankenpflege, bei denen eine Blankoverordnung möglich ist, stehen aus Platzgründen auf dem Formular. So können „Sonstige Maßnahmen der Behandlungspflege“ im Freitextfeld angegeben werden. Dazu gehören z. B. Nr. 12 „Positionswechsel bei Dekubitusbehandlung“. Dieses Ankreuzfeld ist aus Platzgründen auf dem Formular gestrichen worden, nicht die Leistung an sich.
Unterhalb des Personalienfeldes wurde das neue Feld „SER“ eingeführt. Dieses steht für „Soziales Entschädigungsrecht gemäß SGB XIV“ und ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Wenn die Verordnung der HKP wegen einer anerkannten gesundheitlichen Schädigung erfolgt, ist dieses Feld anzukreuzen.
Neu ist auch, dass die Angabe des Gesamtverordnungszeitraumes nur erforderlich ist, wenn die Praxis selbst die Häufigkeit und Dauer der Maßnahmen festlegt.
Es gibt folgende drei Fallkonstellationen:
Keine „Blankoverordnung“: Es werden Maßnahmen verordnet mit ärztlich festgelegter Angabe von Häufigkeit und Dauer. In dem Fall ist der Gesamtverordnungszeitraum anzugeben.
„Hybrid- Verordnung“: Es werden Maßnahmen verordnet mit ärztlich festgelegter Angabe von Häufigkeit und Dauer, als auch Maßnahmen, bei denen die Pflegekräfte die Häufigkeit und Dauer bestimmen. Die Angabe des Gesamtverordnungszeitraums bezieht sich in dem Fall nur auf die ärztlich festgelegten Maßnahmen.
Sogenannte „Blankoverordnung“: Es werden nur Maßnahmen verordnet, für die die Pflegekräfte Häufigkeit und Dauer selbst bestimmen sollen. Der Gesamtverordnungszeitraum ist nicht zu befüllen.
Ansprechpartner
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Veranlasste Leistungen unter:
Fachbereich Veranlasste Leistungen/thi