Änderungen bei der Verordnung ab dem 01.04.2024

Am 22. März 2024 verabschiedete der Bundesrat das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz), welches am 1. April 2024 in Kraft tritt. Dadurch ergeben sich Änderungen bei der Verordnung von Cannabis zu medizinischen Zwecken.

Ab 1. April 2024 wird Cannabis zu medizinischen Zwecken nicht mehr auf dem Betäubungsmittelrezept (BtM-Rezept) verordnet, sondern per eRezept beziehungsweise auf Muster 16. Auch das Fertigarzneimittel Sativex® ist ab 1. April 2024 kein BtM mehr. Ihre Software wird bis zum 30.04.2024 diese Präparate noch als Betäubungsmittel anzeigen und damit ist weder ein eRezept noch ein Ausdruck auf Muster 16 möglich. Ein Update kann aufgrund der kurzfristigen Gesetzesänderung erst zum 01.05.2024 durch die Praxissoftwareanbieter realisiert werden. In der Übergangszeit bis zum Update in Ihrer Software können Sie händisch ein Muster 16 ausstellen.

Im Gegensatz dazu wird Nabilon (Fertigarzneimittel Canemes®) als synthetischer Cannabinoid-Rezeptor-Agonist weiterhin in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgeführt. Damit unterliegt der Wirkstoff auch künftig dem Anwendungsbereich des BtMG und muss somit weiterhin auf einem BtM-Rezept verordnet werden.

Hinsichtlich der sozialrechtlichen Vorgaben nach § 31 Abs. 6 SGB V sind durch das Cannabisgesetz keine Änderungen vorgesehen. Für eine Verordnung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen ist eine Genehmigung der Krankenkasse, die vor der ersten Verordnung vorliegen muss, weiterhin unbedingt erforderlich.

Fachbereich Arzneimittel/Impfstoffe/sch