Digitale Gesundheitsanwendungen sind Medizinprodukte niedriger Risikoklassen, die dazu bestimmt sind, die Überwachung, Linderung und Behandlung von Krankheiten zu unterstützen.

Es handelt sich um Apps, die mit Smartphone oder Tablet genutzt werden können, aber auch um webbasierte Anwendungen, die über einen Internetbrowser laufen. Der gesetzliche Anspruch wurde mit dem Digitale-Versorgungs-Gesetz geschaffen.

Welche konkreten Apps zukünftig von den Versicherten in Anspruch genommen werden können, legt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) fest. Nach erfolgreichem Abschluss eines Prüfverfahrens wird die Anwendung in das Verzeichnis aufgenommen DiGA-Verzeichnis:

https://diga.bfarm.de/de

Verordnung

Gesundheits-Apps sind zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung für Patienten ab 18 Jahre verordnungsfähig, soweit sie in das vorgenannte Verzeichnis aufgenommen wurden. Die Verordnung erfolgt mithilfe des Arzneiverordnungsblattes (Muster 16). Anzugeben ist dabei die der App bzw. Webanwendung zugeordnete Pharmazentralnummer. Diese finden Sie ggf. bereits in Ihrer Praxisverwaltungssoftware bzw. nach Aufruf der betreffenden Anwendung im DiGA-Verzeichnis unter dem Punkt „Informationen für Fachkreise“. Für jede App/Webanwendung ist dabei auch eine empfohlene Mindest- und eventuelle Höchstdauer der Nutzung hinterlegt. Die entstehenden Verordnungskosten der DiGA’s belasten keine Budgets.

Psychologischen Psychotherapeuten wird das Muster 16 nur über die Allgemeine Verwaltung der jeweiligen Bezirksgeschäftsstelle zur Verfügung gestellt. Der Vordruck kann bereits abgefordert werden und darf ausschließlich für die Verordnung von DiGA’s genutzt werden. Er enthält in der Codierleiste die bundesweit einheitliche Pseudo-BSNR „999999999“ (9x9), welche die sonst übliche individuelle BSNR ersetzt.

Alternativ können Versicherte auch einen Antrag auf Kostenübernahme für eine DiGA bei ihrer Krankenkasse stellen. Dazu muss der Versicherte eine entsprechende Indikation nachweisen, die ihm oder der Krankenkasse vorliegt. Ärzte oder Psychotherapeuten müssen dafür keine Nachweise erbringen oder Befunde zusammenstellen.

Abrechnung

Für die Vergütung der Verordnung von DIGA’s wurden im März 2021 rückwirkend zum 1. Januar 2021 zwei neue Gebührenordnungspositionen (GOPen) in den EBM aufgenommen. Beide GOPen werden für 2 Jahre extrabudgetär wie nachfolgend dargestellt vergütet.

GOP

Inhalt

Berechtigte Fachgruppen

Punkte / Euro

01470

Erstverordnung einer digitalen Gesundheitsanwendung aus dem DiGA-Verzeichnis

extrabudgetäre Vergütung für zwei Jahre

auch im Rahmen der Videosprechstunde berechnungsfähig

Alle niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten, die Patienten ab 18 Jahren behandeln

18 Punkte / 2 Euro

Hinweis: Die GOP 01470 ist mehrfach im Behandlungsfall berechnungsfähig, sofern dem Patienten unterschiedliche DiGA verordnet werden. In diesem Fall muss als Begründung die verordnete DiGA benannt werden.

01471

Verlaufskontrolle und Auswertung Web-Anwendung „somnio“

einmal im Behandlungsfall

auch im Rahmen der Videosprechstunde berechnungsfähig

extrabudgetäre Vergütung für zwei Jahre

Hausärzte, Gynäkologen, HNO-Ärzte, Kardiologen, Pneumologen, Internisten ohne Schwerpunkt sowie Fachärzte bzw. Psychotherapeuten, die nach Kapitel 16, 21, 22 und 23 Leistungen berechnen dürfen

64 Punkte / 7,12 Euro

         

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Verordnungs- und Prüfwesen der jeweiligen Bezirksgeschäftsstelle gern zur Verfügung.

                                                                  Verordnungs- und Prüfwesen/mau