Bereits seit 1. Oktober 2021 sind Ärzte verpflichtet, für gesetzlich versicherte Patienten die elektronische Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit zu nutzen, sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind.

Derzeitig erfolgt die elektronische Übermittlung der notwendigen Daten mittels KIM-Dienst (Kommunikationsdienst in der Telematik-Infrastruktur) an die Krankenkasse des Patienten. Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit erhält der Patient mit zwei Ausdrucken in Papierform: einen Ausdruck für die Unterlagen des Patienten und einen für dessen Arbeitgeber. Die Weiterleitung an den Arbeitgeber hat durch den Patienten eigenverantwortlich zu erfolgen.

Ab dem 1. Januar 2023 müssen die gesetzlichen Krankenkassen elektronisch übermittelte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an eine zentrale Sammelstelle weiterleiten, sodass Arbeitgeber diese Daten elektronisch über das Entgeltabrechnungsprogramm abrufen können. Der Abruf erfolgt jedoch nur nach erfolgter Anzeige der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die elektronische Datenübermittlung zu nutzen.

Arbeitnehmer müssen weiterhin ihrer Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber nachkommen. Die Nachweispflicht mittels Bescheinigung entfällt jedoch; vorausgesetzt, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung konnte von der Arztpraxis ausgestellt und an die gesetzliche Krankenkasse übermittelt werden.

Liegen auch nach dem 1. Januar 2023 die technischen Voraussetzungen in einer Arztpraxis nicht vor oder ist die Übermittlung der eAU aus technischen Gründen nicht möglich, ist weiterhin das Ersatzverfahren anzuwenden. In diesem Fall druckt der Arzt alle drei Ausfertigungen – also auch das Krankenkassenexemplar – der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mittels Stylesheet auf Papier, signiert und händigt diese dem Versicherten aus. Die Verwendung von Sicherheitspapier sowie ein digitaler Nachversand an die Krankenkasse sind im Rahmen des Ersatzverfahrens nicht erforderlich. Der Ausdruck der Stylesheets soll auf normalem weißen Papier im Format A4 oder A5 erfolgen.

Hinweis: Auch wenn damit für die Ärzte zusätzliche Ausgaben (z.B. Kopierpapier, Druckerpatronen) verbunden sind, ist die Erhebung einer Gebühr gegenüber den Patienten für das Ausstellen der Stylesheet-Ausdrucke nicht zulässig.

Die Verwendung der papiergebundenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Muster 1) ist nur dann noch alternativ zu den Stylesheet-Ausdrucken möglich, wenn die Krankenkasse deren Annahme nicht verweigert. Die reguläre Verwendung des Musters 1 ist nicht mehr zulässig.

Verordnungs- und Prüfwesen/bil