Ausschreibung begrenzter Förderstellen für fachärztliche Fachgebiete gem. § 75a SGB V für das Kalenderjahr 2024

Die Ausschreibung der Förderstellen gemäß § 75a SGB V des Jahreskontingents 2024 beginnt am 02.01.2024. Grundlage für die Vergabe der Förderstellen ist die Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V zwischen KBV, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft i. V. m. den Durchführungsbestimmungen der KV Sachsen zur Förderung von Ärzten in Weiterbildung.

Die förderfähigen Fachgebiete (grundversorgende Fachgebiete) werden aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarung mit den Sächsischen Krankenkassen festgelegt. Umfasst sind Fachgebiete der allgemeinen und spezialisierten fachärztlichen Versorgung, für die der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Sachsen (drohende) Unterversorgung bzw. zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf festgestellt hat.

Folgende Fachgebiete sind aktuell in Sachsen gem. § 3 Abs. 8 Bundesvereinbarung i. V. m. § 75a SGB V förderfähig:

  • Fachärzte für Augenheilkunde

  • Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin

  • Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten

  • Fachärzte für Neurologie sowie Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie

  • Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde sowie Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie und Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen

  • Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

  • Fachärzte für Urologie

Anzahl Förderstellen des Kontingents für grundversorgende fachärztliche Fachgruppen (Vollzeitäquivalente): 20,51 (Stand 15.12.2023)

Monatlicher Förderbetrag ab 01.01.2024: 5.400 Euro bei Vollzeittätigkeit, entsprechend reduziert bei Teilzeittätigkeit.

Anträge auf Förderung können vom 02.01.2024 bis zum 15.01.2024 bei der KV Sachsen eingereicht werden. Aufgrund der Regelung, dass der Antrag auf Förderung erst mit Beginn des Kalenderjahres, in welchem der Weiterbildungsabschnitt beginnt, gestellt werden kann, werden Anträge mit Posteingangsdatum vor dem 02.01.2024 nicht berücksichtigt. Anträge werden folglich erst mit Beginn des Ausschreibungszeitraums angenommen.

Die Vergabe der zur Verfügung stehenden Förderstellen erfolgt nach folgenden Kriterien:

  • Reihenfolge nach Datum des vollständigen Antragseingangs

    Entscheidend ist das Datum des vollständigen Antrags. Die Antragstellung ist ausschließlich schriftlich zulässig (keine E-Mail oder Fax). Bitte verwenden Sie ausschließlich das von der KV Sachsen bereitgestellte Antragsformular für die Förderung der fachärztlichen Fachgebiete gem. § 3 Abs. 8 Bundesvereinbarung i. V. m. § 75a SGB V.

  • Feststellung des Landesausschusses gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 3 SGB V

    Abweichend vom o.g. Kriterium Antragseingang erhalten Antragsteller einen Vorzug, wenn der Weiterbildungsabschnitt in bestimmten Gebieten eines Zulassungsbezirkes mit fachgebietsbezogener Feststellung des Landesausschusses gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 3 SGB V (entsprechend Weiterbildungsziel) über eine Unterversorgung, drohende Unterversorgung oder einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf (zum Zeitpunkt der Antragstellung) stattfindet. Für die Reihenfolge der begünstigten Antragsteller gilt auch hier das Datum des vollständigen Antragseingangs.

Allgemeine Hinweise

Bei vollständig belegtem Stellenkontingent wird der Antrag auf Bezug der KVS-Förderung geprüft. Da es sich hierbei um eine ausschließlich durch die KV Sachsen getragene Förderung handelt und demzufolge eine paritätische Finanzierung mit den Krankenkassen nicht gegeben ist, reduziert sich der Förderbetrag um die Hälfte auf 2.700 € monatlich.

Widerspricht der Antragsteller nicht ausdrücklich (Abfrage im Antragsformular), wird der Antrag auf einer Warteliste vermerkt. Quartalsweise wird überprüft, ob Förderstellen des Stellenkontingents freigeworden sind und ein Aufrücken in die Förderung nach § 75a SGB V möglich ist.

Die Förderung ist von der weiterbildenden Praxis in voller Höhe dem jeweiligen Arzt in Weiterbildung zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeberanteil der Lohnnebenkosten darf nicht aus den Fördermitteln bestritten werden.

Bei einer Weiterbildung in Teilzeit wird die Förderung entsprechend anteilig gewährt.

Eine Förderung kann erfolgen, wenn der Weiterbildungsabschnitt für das jeweilige Weiterbildungsziel nach Maßgabe der jeweils geltenden Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer benötigt wird und zuvor noch nicht abgeleistet worden ist.

Im Übrigen unterliegt die Förderung in den grundversorgenden Fachgebieten der Voraussetzung, dass die beantragende Praxis überwiegend konservativ und nicht spezialisiert tätig ist. Die bestimmungsgemäße Verwendung der Fördermittel ist zudem gegenüber der KV Sachsen nachzuweisen.

Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

Ressort Vertragsärztliche Versorgung/Fachbereich Beratung/ts