Vermehrt bieten Krankenkassen ihren Versicherten das Flash-Glukose-Messsystem FreeStyle Libre der Firma Abbott als Satzungsleistung an. In diesem Zuge werden die verordnenden Vertragsärztinnen und Vertragsärzte aufgefordert, Muster 16 zu verwenden. Jedoch sind nach Einschätzung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) Satzungsleistungen der Krankenkassen, wobei dies FreeStyle-Libre-Messgeräte und -Sensoren einschließt, nicht auf Muster 16 zu verordnen. Eine Verordnung wäre als Privatrezept auszustellen und ggf. anschließend der Krankenkasse zur Genehmigung vorzulegen.

Da seit 01.01.2017 weitere Krankenkassen diese Satzungsleistung anbieten, ist mit erhöhtem Anfrageaufkommen auch seitens Ihrer Patienten zu rechnen. Aus rechtlicher Sicht können Sie nicht gezwungen werden, Muster 16 zu verwenden. Da die Vordrucke von den Krankenkassen finanziert werden, besteht umgekehrt augenscheinlich aber auch kein Problem, wenn Sie Muster 16 in diesem Zusammenhang verwenden.

Deutlich kritischer sieht die KV Sachsen die unterschiedlichen Bestell- und Abrechnungsprocedere der einzelnen Krankenkassen und die zum Teil fehlende Aufklärung des Patienten durch die Krankenkasse und den Hersteller, dass zur korrekten Anwendung dieses Messsystems eine adäquate Schulung durchgeführt werden muss, die nicht Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung ist und somit nur als IGeL (Individuelle Gesundheitsleistung) angeboten und abgerechnet werden kann. Ob alle Krankenkassen, die dieses Messsystem als Satzungsleistung übernehmen, auch bereit sind, die Kosten für die Schulung zu erstatten, entzieht sich unserer Kenntnis.