Seit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes am 1. März 2020 gilt für nach 1970 geborene Personen in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen eine Impfpflicht gegen Masern.

Alle betroffenen Personen müssen nach Schutzimpfungs-Richtlinie des GBA einen ausreichenden Impfschutz nachweisen.

Dieser Nachweis kann entweder in Form

  • einer Dokumentation nach § 22 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz:

„jede Schutzimpfung ist unverzüglich in einem Impfausweis oder falls dieser nicht vorgelegt wurde, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren“

oder

  • einem ärztlichen Zeugnis nach § 26 Absatz 2 Satz 4 des SGB V:

„…darüber, dass ein nach Infektionsschutzgesetz ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht“

erfolgen.

Ein ärztliches Zeugnis muss in den Fällen erstellt werden, wenn:

  • eine Immunität gegen Masern belegt werden soll oder

  • wenn aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann

Sind bei dem Patienten zwei Masernimpfungen im Impfausweis oder auf der Impfbescheinigung eingetragen, muss kein ärztliches Zeugnis in der Praxis über die erfolgten Impfungen erstellt werden.

Es genügt, wenn der Patient oder die Eltern des Kindes eine Kopie des Impfausweises bzw. der Impfbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber bzw. bei der Gemeinschaftseinrichtung (Kita, Schule, Hort u. w.) vorlegen. Die Kopie sollte auch den Namen des Patienten abbilden, eine parallele Vorlage des Originals zum Abgleich mit der Kopie ist von Vorteil.

Sollte ein ärztliches Zeugnis nötig sein, wird die Erstellung  nach GOÄ berechnet.

Verordnung- und Prüfwesen/goe