Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) äußerte sich zur Versorgung von Heimpatienten und zum Ausdruck von Papiertoken. Wir bitten um Beachtung.

Mit der Einführung des eRezeptes müssen einige Abläufe in der täglichen Praxis neu bewertet und ggf. umgestellt werden. Die Versorgung von Pflegeheimbewohnern und der Anspruch von Patienten auf einen Papiertoken stellen einige Arztpraxen vor besondere Herausforderungen. Wir haben die KBV zu diesen beiden Themen um Stellungnahme gebeten und geben die Informationen im Folgenden weiter.

Vorab bitten wir Sie jedoch grundsätzlich, Ihre Patienten über die aktuellen Praxisabläufe in Verbindung mit dem eRezept zu informieren. Dies betrifft auch den möglichen Zeitpunkt einer Einlösung des eRezeptes in der Apotheke. Dadurch können Unmut beim Patienten und zahlreiche Rückfragen in der Arztpraxis reduziert werden.

Versand von eRezepten an Apotheken möglich, wenn ein Heimversorgungsvertrag nach § 12a Apothekengesetz (ApoG) vorliegt

Die Landesdirektion Sachsen vertrat die Rechtsauffassung, dass eine Versendung von elektronischen Rezepten für Heimbewohner vom Arzt an die Apotheke unter folgenden Voraussetzungen möglich ist:

  • „Es besteht ein nach § 12a ApoG genehmigter Vertrag zwischen dem Heimträger und der Apotheke zur Versorgung des Heimes.

  • Der Heimbewohner/Betreuer hat eine schriftliche Einverständniserklärung zur Versorgung aus der Apotheke abgegeben.

  • Der Informationsfluss zwischen Heim – Arzt – Apotheke ist bei Änderungen gewährleistet.“

Die KBV bestätigte uns, „dass dann, wenn ein Heimversorgungsvertrag nach § 12a ApoG besteht, der Patient an diesem teilnimmt und - jederzeit widerruflich - Ärzte Rezepte direkt an die heimversorgende Apotheke übermitteln dürfen.“ Eine Verpflichtung des Arztes hierzu besteht nicht. Zudem muss der entsprechende Wunsch des Patienten und der Vertrag zwischen dem Heimträger und der Apotheke zur Versorgung des Heimes dokumentiert werden.

Weiterhin ergänzte die KBV: „Wir sind derzeit in Gesprächen mit dem BMG, um hier auf der einen Seite eine einheitliche Sicht zu etablieren als auch die Frage der Dokumentation einheitlich und pragmatisch zu klären.“

Kosten für Tokenausdruck eRezept

Da der Ausdruck eines eRezeptes als Papiertoken sowohl zusätzlichen Aufwand als auch Druckkosten verursacht, lehnen einige Praxen den Ausdruck ab oder geben die Kosten an die Patienten weiter.

Beide Vorgehensweisen entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 360 Abs. 9 SGB V können Versicherte gegenüber den Verordnern wählen, ob ihnen die für den Zugriff auf ihre ärztliche Verordnung erforderlichen Zugangsdaten barrierefrei entweder durch einen Ausdruck in Papierform oder elektronisch bereitgestellt werden sollen.

Dies bedeutet, dass für Patienten ein Ausdruck erstellt werden muss, wenn die Daten nicht per eGK oder App abgerufen werden können. Zusätzliche Kosten für die Erstellung des Ausdrucks können nicht gegenüber Patienten geltend gemacht werden.

Wir bitten um Beachtung.

Fachbereich Arzneimittel und Impfstoffe/jac