Mit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes am 1. März 2020 gilt für Menschen in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen eine Impfpflicht gegen Masern (§ 20 Abs. 8-14 IfSG).

Das Masernschutzgesetz sieht vor, dass Eltern vor Aufnahme ihres Kindes in eine Kita oder Schule nachweisen müssen, dass dieses gegen Masern geimpft oder bereits immun ist. Auch Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, ambulanten Pflegediensten oder Krankenhäusern müssen dann geimpft sein oder ihre Immunität nachgewiesen haben.

Die Nachweispflicht über einen ausreichenden Impfschutz oder über eine Immunität gegen Masern gilt auch für Mitarbeitende in Kitas, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen, für Tagesmütter, für Bewohner und Mitarbeitende in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften. Ohne ausreichenden Masernschutz dürfen Kinder nicht in Kitas aufgenommen werden und Personal nicht in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen arbeiten.

Für Kinder, die bereits vor dem 1. März 2020 eine Kita oder Schule besuchen, sowie für Beschäftigte in entsprechenden Einrichtungen gilt eine Nachweisfrist bis zum 31. Juli 2021. Hierbei ist zu beachten, dass der Nachweis einer Immunität nicht zu Lasten der GKV abgerechnet werden kann, sondern über die betroffene Person abzurechnen ist.

Das sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat zwei entsprechende Formulare zur Verfügung gestellt:

Arztformular Kindertagesstätte

Arztformular Arbeitnehmer

Verordnung- und Prüfwesen/jac