Hinweis zur Abrechnung

Gemäß der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL) haben Frauen ab 20 Jahren Anspruch auf Leistungen zur Früherkennung eines Zervixkarzinoms. Je nach Alter der Frau, besteht der Anspruch einmal jährlich oder alle 3 Jahre.

Die Abrechnungen werden von der KV Sachsen auf die Einhaltung des Anspruchszeitraums geprüft. Nach den Allgemeinen Bestimmungen 3.8.5 Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) gilt für in-vitro-diagnostische Leistungen das Datum des Tages der Probenentnahme als Behandlungstag.

Wird die Laborleistung vom behandelnden Arzt im Praxislabor selbst durchgeführt, entspricht der Leistungstag in der Regel dem Behandlungstag. Bei veranlassten in-vitro-diagnostischen Leistungen (IVD-Leistungen) liegt der Leistungstag meistens ein bis mehrere Tage nach dem Tag der Probenentnahme durch den behandelnden Arzt. Das hat zur Folge, dass Leistungen der organisierten Krebsfrüherkennungsrichtlinie (oKFE-RL) aufgrund der vermeintlichen Nichteinhaltung des Abrechnungszeitraumes, gestrichen werden. Insbesondere betrifft dies die zytologische Untersuchung nach der Gebührenordnungsposition (GOP) 01762 sowie des HPV-Test nach der GOP 01763.

Zur Vermeidung ungerechtfertigter Streichungen der Leistungen nach den GOPen 01762 und 01763 werden Laborärzte daher gebeten, bei der Abrechnung von IVD-Leistungen das Datum der Probenentnahme in der Feldkennung 4214 (Behandlungstag IVD-Leistungen) anzugeben.

Weiterführende Informationen:

KBV - Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)

Abrechnung/eng-silb