Tokenausdruck (oder Muster 16) in einigen Fällen unumgänglich

Die Sächsische Landesapothekerkammer bat uns aufgrund verstärkter Rückfragen ihrer Mitglieder seit der verpflichtenden Einführung des e-Rezeptes für Ärztinnen und Ärzte zum 1. Januar 2024 und daraus resultierender Probleme bei der Sicherstellung der Arzneimittelversorgung, um die nachfolgende Information.

„Für bestimmte Konstellationen – insbesondere die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung über ambulante Pflegedienste bzw. von der Sächsischen Landesapothekerkammer genehmigte Rezeptsammelstellen in abgelegenen Orten - ist ein Tokenausdruck der e-Rezept-Verordnungen derzeit die einzige Möglichkeit, um die Arzneimittelversorgung jener Patientinnen und Patienten sicherzustellen, die keine Apotheke aufsuchen können, um dort ihre elektronische Gesundheitskarte vorzulegen bzw. die über kein Smartphone mit e-Rezept-App verfügen. In diesen Fällen ist nur der Tokenausdruck der vom Gesetzgeber vorgesehene Schlüssel zum Abruf des e-Rezepts in Apotheken. Ein Tokenausdruck kann bis zu drei e-Rezepte abbilden (sog. Sammeltoken).

  • Die direkte Zuweisung von Rezepten von Arztpraxen an eine Apotheke oder einen ambulanten Pflegedienst ist bekanntermaßen im Regelfall nicht zulässig (§ 11 ApoG – Zuweisungsverbot) – dies gilt sowohl für herkömmliche als auch für elektronische Verordnungen.

  • Die Belieferung von e-Rezepten über die Rezeptsammelstellen kann nur über den Einwurf eines von der verordnenden Ärztin oder vom verordnenden Arzt ausgedruckten Papiertokens erfolgen. Von der bisweilen kommunizierten Variante des Einwerfens der persönlichen elektronischen Gesundheitskarte in den Rezeptsammelstellenkasten raten wir aus haftungs- und datenschutzrechtlichen Gründen dringend ab.

Gemäß § 360 Abs. 9 SGB V können Versicherte gegenüber den Verordnern wählen, ob ihnen die für den Zugriff auf ihre ärztliche Verordnung erforderlichen Zugangsdaten barrierefrei entweder durch einen Ausdruck in Papierform oder elektronisch bereitgestellt werden sollen. Die Verweigerung eines Tokenausdrucks durch einen Verordner halten wir deshalb in diesen Konstellationen für problematisch.“

Die KV Sachsen weist ergänzend daurauf hin, dass Sie weiterhin ein Muster 16 (rosa Rezept) ausstellen können, wenn der Verordnungsprozeß über ein eRezept nicht praxistauglich abgebildet werden kann.

Verordnung/jac