Seit Juli 2020 kann für in der Praxis bekannte Patienten eine Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde bis zu 7 Kalendertagen diagnostiziert und als Erstbescheinigung ausgestellt werden.

Dabei gilt folgender Grundsatz: Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung. Diese ist unmittelbar persönlich (in Präsenz) oder mittelbar persönlich im Wege einer Videosprechstunde möglich. Ist die Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde nicht hinreichend sicher zu beurteilen, muss eine unmittelbar persönliche Untersuchung erfolgen. Ein Anspruch auf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde besteht für Versicherte nicht. Nach wie vor obliegt die Entscheidung, ob in bestimmten Fällen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Wege der Videosprechstunde ausgestellt wird, dem Vertragsarzt.

Hinzugekommen ist seit 1. Januar 2022 die Möglichkeit der Erstfeststellung einer Arbeitsunfähigkeit im Wege der Videosprechstunde für unbekannte Patienten. Diese darf über einen Zeitraum von bis zu 3 Kalendertagen nicht hinausgehen. Danach ist ein persönlicher Praxisbesuch erforderlich.

Nach wie vor gilt: Eine Folgebescheinigung kann nur bei einem vorherigem Praxisbesuch ausgestellt werden. Zuvor sollte aufgrund einer unmittelbar persönlichen Untersuchung die Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit festgestellt worden sein.

Die Patienten sind im Vorfeld der Videosprechstunde über die eingeschränkten Möglichkeiten der Befunderhebung zum Zwecke der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Videosprechstunde aufzuklären.

Hinweis zur Telefon-AU als Corona-Sonderregelung

Die oben aufgeführten Regelungen gelten unabhängig von der derzeit bis zum 31. März 2022 befristeten Corona-Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung. Hier können Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, nach einer telefonischen Befragung bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann auf diesem Weg für weitere 7 Kalendertage erfolgen.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Verordnungs- und Prüfwesen der jeweiligen Bezirksgeschäftsstelle gern zur Verfügung.

                                                 Verordnung- und Prüfwesen/mau