In der Sitzung des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen im Freistaat Sachsen (Umlaufverfahren zum 03.05.2023) wurde ein Grundsatzbeschluss über Zulassungsbeschränkungen nach § 100 Abs. 2 SGB V gefasst.

Dieser beinhaltet mit verbindlicher Wirkung für die Zulassungsausschüsse die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen für diejenigen Planungsbereiche einer Arztgruppe (nach §§ 11-14 Bedarfsplanungs-Richtlinie) mit einem Versorgungsgrad ab 100 v.H., wenn in einem Planungsbereich der jeweiligen Arztgruppe Unterversorgung festgestellt wurde und diese auch nach Ablauf der Frist gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 SGB V (von zwei Jahren) andauert.

Davon ausgenommen sind Planungsbereiche, für die zum jeweiligen Stichtag eine gültige Feststellung des Landesausschusses zu (drohender) Unterversorgung nach § 100 Abs. 1 SGB V i. V. m. §§ 27-34 Bedarfsplanungs-Richtlinie oder zusätzlichem lokalem Versorgungsbedarf nach § 100 Abs. 3 SGB V i. V. m. § 35 Bedarfsplanungs-Richtlinie besteht.

Die erstmalige Anwendung des Grundsatzbeschlusses inklusive der Sperrung der Planungsbereiche bei einem Versorgungsgrad von 100 Prozent erfolgt mit Arztstand 01.07.2023 in der nächsten Sitzung des Landesausschusses am 26. Juli 2023.

Sicherstellung/jk