Meldepflicht für den Verdacht bzw. die Erkrankung an Masern nach § 6 Infektionsschutzgesetz

Auch in diesem Jahr gab es bereits Masernfälle in Sachsen. Deshalb weist das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz darauf hin, dass alle Ärzte, vor allem bei Patienten mit Fieber und Hautausschlag, Masern mit in Betracht ziehen und die entsprechende Diagnostik einleiten sollten.


Nähere Informationen zur Labordiagnostik bietet z. B. das Robert Koch-Institut

Es besteht außerdem eine Meldepflicht für den Verdacht bzw. die Erkrankung an Masern nach § 6 Infektionsschutzgesetz. Nur bei rechtzeitiger Meldung hat das Gesundheitsamt die Möglichkeit,  aktiv zu werden und dadurch die Ausbreitung und Gefährdung Anderer zu minimieren.

Verordnungs- und Prüfwesen/st