Die KV Sachsen weist im Auftrag des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz (SMS), erneut alle Ärzte auf die gesetzlich verankerten Meldepflichten hin.

Die Pflicht zur Meldung bestimmter übertragbarer Krankheiten gehört zu den ältesten und wichtigsten Instrumenten der Seuchenbekämpfung. Um die Meldungen an die zuständigen Gesundheitsämter so einfach wie möglich zu gestalten, finden Ärzte auf den Seiten des SMS entsprechende Meldebögen, die auch elektronisch ausgefüllt werden können.

https://www.gesunde.sachsen.de/verhuetung-und-bekaempfung-von-infektionskrankheiten-4059.html

Neben den meldepflichtigen Erkrankungen sind Ärzte ebenfalls verpflichtet, den Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (§ 6 Absatz 3 IfSG) zu melden. Hinweise dazu finden sich in der entsprechenden Impfempfehlung E 10 der Sächsischen Impfkommission (Empfehlungen beim Auftreten von atypischen Impfverläufen im Freistaat Sachsen), die im Jahr 2018 aktualisiert wurde

https://www.slaek.de/media/dokumente/02medien/Patienten/gesundheitsinformationen/impfen/E10_2018.pdf


                                                              Verordnung- und Prüfwesen/ja