Aufgrund anhaltender Verhandlungen bleibt die Menigokokken-B-Impfung für Kinder zwischen 2 Monaten und 4 Jahren Selbstzahlerleistung.

Es besteht für die Patienten jedoch ein Anspruch auf Kostenerstattung durch alle Krankenkassen.

Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger haben ab dem 30.05.2024 bundesweit alle Versicherten im Alter zwischen 2 Monaten und 4 Jahren einen gesetzlichen Anspruch auf die Grundimmunisierung gegen Meningokokken B als Pflichtleistung gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie.

Gemäß § 132e SGB V muss die Vergütung für die in der Schutzimpfungs-Richtlinie festgelegten Abrechnungsziffern in regionalen Verträgen geregelt werden. Für die Meningokokken-B-Impfung für Kinder zwischen 2 Monaten und 4 Jahren ist die vorgesehene Abrechnungsziffer die 89116. In Sachsen erfolgt dies in der Impfvereinbarung Pflichtleistungen. Da sich die Krankenkassen/deren Verbände und die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen noch nicht auf die Höhe der Vergütung einigen konnten, ist die Abrechnung der Ziffer 89116 aktuell nicht möglich.

Bitte verordnen Sie den Impfstoff patienkonkret auf einem Privatrezept und rechnen Sie die ärztliche Leistung über GOÄ ab. Alle Krankenkassen sind über die Schutzimpfungs-Richtlinie verpflichtet, die Kosten der Grundimmunisierung gegen Menigokokken-B-Impfung für die bei ihnen versicherten Kinder im Alter zwischen 2 Monaten und 4 Jahren zu erstatten.

Durch das Inkrafttreten der Regelungen der Schutzimpfungs-Richtlinie ist auch die Satzungsleistung für Versicherte der AOK PLUS automatisch ab dem 30.05.2024 nur noch für Kinder ab dem vollendeten 5. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr abrechnungsfähig. Für diese kann der Impfstoff über den Sprechstundenbedarf bezogen und die Ziffer 89114Z für die ärztliche Leistung abgerechnet werden.

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