Vertragspartner haben sich auf Eckpunkte zu förderungswürdiger Leistungen verständigt

Im Rahmen der Verhandlungen zur MGV-Vereinbarung 2024 haben sich die Vertragspartner auf die nachfolgend aufgeführten Eckpunkte zu förderungswürdigen Leistungen verständigt. Wir bitten Sie, diese Hinweise ab dem Quartal 1/2024 zu berücksichtigen.

Förderung von Leistungserbringern in unterversorgten, in von Unterversorgung bedrohten Regionen und in Regionen mit lokalem Versorgungsbedarf

Die Förderung wird grundsätzlich weitergeführt, allerdings erfolgt eine Förderung erst für Fälle, welche mehr als 3 % über dem Fachgruppendurchschnitt liegen. Dafür werden diese Fälle mit einem deutlich erhöhten Förderzuschlag vergütet. Die dafür zur Verfügung stehenden Finanzmittel wurden um ca. 2,4 Mio. Euro erhöht, was in etwa 25 % der Gesamtfördermenge entspricht.

Neuausrichtung der Förderung von Delegationsleistungen

Die bisherige Förderung für Hausbesuche der nichtärztlichen Praxisassistenten (NäPa) wurde dahingehend geändert, dass nicht mehr alle Besuche durch einen nichtärztlichen Praxisassistenten gefördert werden, sondern nur noch solche  bei Versicherten ab Beginn des 76. Lebensjahres, in denen mindestens zwei Besuche durch einen nichtärztlichen Praxisassistenten, einen Physician Assistant oder weiteres nichtärztliches Personal erfolgten und kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt durch den Hausarzt im Quartal stattfindet. Dafür wurde die entsprechende Förderung deutlich angehoben.

Diese Fälle werden zukünftig mit einem Zuschlag von 60 Euro gefördert. Sofern Arzt-Patienten-Kontakte ausschließlich im Rahmen von Videosprechstunden stattfinden, beträgt die Höhe der Förderung 30 Euro pro Fall.

Die Abrechnung der Förderung ist neben Leistungen mit persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt des Kapitels 3 EBM und/oder der GOPen 01410, 01411, 01412, 01413, 01414, 01415, 01416 und 01418 nicht zulässig.

Die Qualifikation des nichtärztlichen Personals ist, sofern nicht bereits erfolgt, gegenüber der KV Sachsen nachzuweisen.

Das Aufsuchen eines Patienten durch einen vom behandelnden Arzt beauftragten Physiscian Assistant oder vergleichbares Personal ist über die GOP 38100 zzgl. der Ziffer 99623C, das Aufsuchen eines weiteren Patienten derselben sozialen Gemeinschaft (z.B. Alten- oder Pflegeheim) in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen eines Patienten nach der GOP 38100  über die GOP 38105 zzgl. der Ziffer 99623D abzurechnen. Die Abrechnung des Aufsuchens durch einen nichtärztlichen Praxisassistenten erfolgt gemäß EBM über die GOPen 03062 bzw. 03063.

Bitte beachten Sie, dass die Abrechnungsziffern 99623C bzw. 99623D durch die Arztpraxis abzurechnen sind!

Förderung der Grundpauschale für Nervenärzte, Neurologen und Psychiater

Diese Förderung entfällt ab dem 01.01.2024, da die mit der Förderung verbundenen Ziele nicht erreicht wurden.

Förderung EEG-Leistungen

Für sächsische Nervenärzte, Neurologen und Psychiater wird zukünftig die Erbringung von EEG-Untersuchungen nach den GOPen 16310/21310 gefördert. Die Förderung erfolgt mittels eines Zuschlags in Höhe von 8 Euro nach der Abrechnungsziffer 99631 zu jeder abgerechneten GOP 16310 oder 21310.

Bitte beachten Sie, dass die Abrechnungsziffer 99631 durch die Arztpraxis abzurechnen ist!

Förderung zur Aufnahme von neugeborenen Kindern bei Kinder- und Hausärzten

Diese Förderung wird aufgrund der Neuregelung der Honorierung kinderärztlichen Leistungen zum 01.01.2024 eingestellt.

Förderung Prostatastanzbiopsie

Für sächsische Urologen wird zukünftig die Erbringung von Prostatastanzbiopsien nach der GOP 26341 gefördert. Die Förderung erfolgt in Abhängigkeit der Anzahl der entnommenen Biopsate wie folgt:

  • bei Durchführung entsprechend den Anforderungen des EBM (Entnahme von mindestens 6 histologisch verwertbaren Biopsaten) unter Angabe der Abrechnungsziffer 99641 in Höhe von 10 Euro und

  • bei Durchführung gemäß der S3-Leitlinie Prostatakarzinom (Entnahme von mindestens 10 histologisch verwertbaren Biopsaten) unter Angabe der Abrechnungsziffer 99642 in Höhe von 20 Euro.

Bitte beachten Sie, dass die Abrechnungsziffer 99641 bzw. 99642 durch die Arztpraxis abzurechnen ist!

Förderung der Schmerztherapie

Die Förderung der Schmerztherapie wird grundsätzlich fortgeführt. Die Kalkulation der Förderzuschläge zu den GOPen 30700, 30702, 30704, 30706 und 30708 erfolgt im Jahr 2024 in Höhe von 30% der entsprechenden EBM-Bewertung in 2024.

Die Abrechnungsziffern 99630A-E sind ab dem 1. Quartal des Jahres 2024 zu jeder abgerechneten Grundleistung durch die Arztpraxis abzurechnen! Eine Zusetzung durch die KV Sachsen kann nicht mehr erfolgen.

Die Förderung erfolgt maximal zwei Jahre je Behandlungsfall (die Zählung beginnt zum 01.01.2024).
Für das Jahr 2023 wurde eine Aufstockung der Förderung vereinbart, durch die eine Auszahlungsquote in Höhe von 90 % erreicht werden sollte.

Förderung Augenärzte

Die Förderung der GOP 06225 für konservativ tätige Augenärzte gemäß HVM wurde neugestaltet und erfolgt zukünftig gestaffelt:

  • Zuschlag von 1 Euro bis 90 % der durchschnittlichen Fallzahl 2022

  • Zuschlag von 2 Euro von 90 % bis 120 % der durchschnittlichen Fallzahl 2022

  • Zuschlag von 5 Euro über 120 % der durchschnittlichen Fallzahl 2022

Nicht-konservativ tätige Augenärzte gemäß HVM erhalten eine Förderung in Höhe von 1 Euro ab dem 451. konservativen Fall.
Darüber hinaus erfolgt eine Förderung von sog. Kinderneupatienten und der Behandlung von Kindern mit einer krankhaften Störung des binokularen Sehens. Im Detail erfolgen diese Förderungen wie folgt:

  • Für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, die in den letzten 8 Quartalen in der augenärztlichen Praxis nicht behandelt wurden, kann ein Förderzuschlag in Höhe von 25 Euro abgerechnet werden. Die Abrechnung erfolgt als Zuschlag zur Grundpauschale über die Abrechnungsziffer 99624G durch die Arztpraxis!

  • Die Förderung für die Behandlung von Kindern mit einer krankhaften Störung des binokularen Sehens erfolgt als Zuschlag zur GOP 06320 über die Abrechnungsziffer 99624A in Höhe von 20 Euro und für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr als Zuschlag zur GOP 06321 über die Abrechnungsziffer 99624B in Höhe von 16 Euro. Bitte beachten Sie, dass die Abrechnungsziffern 99624A bzw. 99624B durch die Arztpraxis abzurechnen sind!

Förderung der Teleophthalmologie

Das bisher bestehende Modellvorhaben zur Erbringung teleophtalmologischer Leistungen soll im Rahmen der MGV-Vereinbarung auf weitere Regionen ausgeweitet werden. Hierzu erhalten die Ärzte der betroffenen Fachgruppe eine gesonderte Information.

Förderung der Immuntherapie

Diese Förderung entfällt ab dem 01.01.2024, da die mit der Förderung verbundenen Ziele nicht erreicht wurden.

Förderung der Geriatrie

Diese Förderung entfällt ab dem 01.01.2024, da die mit der Förderung verbundenen Ziele nicht erreicht wurden.

Förderung der Palliativmedizin

Die Förderung gemäß Anlage 11 der MGV-Vereinbarung 2023 wird für Hausärzte unverändert fortgeführt.

Förderung der fachärztlichen Versorgung durch Kinderärzte

Die Förderung der fachärztlichen Versorgung durch Kinderärzte wird nur für Kinderpneumologen, Kinderendokrinologen und -diabetologen unverändert fortgeführt. Für alle weiteren fachärztlich tätigen Kinderärzte entfällt diese Förderung ab dem 01.01.2024, da die mit der Förderung verbundenen Ziele nicht erreicht wurden.

Förderung der Sonografie der Schilddrüse und des Abdomens

Diese Förderung entfällt ab dem 01.01.2024, da die mit der Förderung verbundenen Ziele nicht erreicht wurden.

Förderung von psychiatrischen Gesprächen für Kinder und Jugendliche

Diese Förderung wird aufgrund der Neuregelung der Vergütung der kinder- und jugendpsychiatrischen Leistungen zum 01.01.2024 eingestellt.

Förderung von radiologischen Leistungen für Onkologiepatienten

Diese Förderung entfällt ab dem 01.01.2024, da sich die mit der Förderung verbundenen Ziele in den Evaluationsergebnissen nicht widergespiegelt haben.


Wir bitten Sie, die oben aufgeführten Anmerkungen zu beachten. Zu Beginn des neuen Jahres werden wir Ihnen weitere Informationen zu den förderungswürdigen Leistungen und den damit verbundenen Zielen übermitteln, da insbesondere eine Erreichung dieser Ziele Grundvoraussetzung für eine Weiterführung der entsprechenden Förderungen ist.

Abrechnung/eng