Zum 1. Januar 2024 wurde das eRezept eine Pflichtanwendung der Telematikinfrastruktur (TI). In Ergänzung hierzu wurde am 26. März 2024 eine Sanktionsregelung im „Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens“ verkündet und im § 360 Abs. 17 SGB V verankert.

Das Gesetz verpflichtet Vertragsärzte dazu, bis zum 1. Mai 2024 den Nachweis über die Möglichkeit, eRezepte auszustellen, an ihre zuständige KV zu erbringen. Andernfalls muss die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen bis zum Nachweis pauschal um 1 Prozent gekürzt werden. Angehörige von Facharztgruppen, die im Regelfall keine Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ausstellen, erhalten keine Kürzung. Eine Übersicht dieser Facharztgruppen finden Sie auf der Startseite im Mitgliederportal der KV Sachsen. Krankenhäuser und ermächtigte Einrichtungen sind von der Regelung bis zum 1. Januar 2025 generell ausgenommen.

Zudem hat der Gesetzgeber keine Ausnahmeregelungen für Praxen vorgesehen, welche bisher nicht an die TI angeschlossen sind, weshalb in diesen Fällen eine kumulative Sanktionierung umgesetzt werden muss.

Berechnungsbeispiel zur Honorarkürzung bei fehlendem TI-Anschluss:

Kürzung des Honorars  
‒ aufgrund des fehlenden TI-Anschlusses*  2,5 Prozent
‒ aufgrund keiner technischen Umsetzung des eRezeptes + 1,0 Prozent
Gesamtkürzung der Vergütung 3,5 Prozent

Die KV Sachsen sieht die neuen gesetzlichen Regelungen zur eRezepteinführung sowie jegliche Sanktionierung sehr kritisch. Grundsätzlich sollte eine Anwendung, wie das eRezept, durch den Mehrwert im Behandlungsprozess überzeugen und somit zu einer flächendeckenden Akzeptanz führen. Alle diesbezüglichen Einsprüche der KBV und der KVen wurden allerdings seitens des Bundesministeriums für Gesundheit nicht aufgegriffen.

Um ungerechtfertigte Kürzungen zu vermeiden, bitten wir Sie, im Laufe des 2. Quartals Ihre Meldung, sofern nicht bereits erfolgt, im Mitgliederportal der KV Sachsen in der Rubrik „Weitere Dienste“ unter dem Punkt Betriebsbereitschaft eRezept vorzunehmen. Sollte das eRezept-Modul aufgrund fehlender Zertifizierung oder aus anderen Gründen durch Ihren PVS-Anbieter derzeit noch nicht zur Verfügung gestellt werden können, senden Sie uns bitte einen Nachweis Ihres IT-Dienstleisters an die untenstehende Mailadresse.

Bei Fragen zum Thema steht Ihnen die KV Sachsen gern

Wichtig:

Das eRezept ist eine Pflichtanwendung der Telematikinfrastruktur, daher erfolgt seit Januar 2024 eine Kürzung der monatlichen TI-Pauschale um mindestens 50 Prozent, sofern die Installation des erforderlichen Fachmoduls im Praxisverwaltungssystem und im Konnektor nicht gegenüber der KV Sachsen nachgewiesen wurde.

Ressort Zentrale Dienste/Fachbereich Digitalisierung