Die 18. Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung sieht folgendes vor: Auf dem Arzneimittelrezept muss ab dem 1. November 2020 verpflichtend die Dosierung für jede Verordnungszeile angegeben werden.

Gegebenenfalls reicht eine Kennzeichnung, dass dem Patienten ein Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung mitgegeben wurde. Dies erfolgt über das Kürzel >>Dj<< am Ende der Verordnungszeile. Die Dosierung (z.B. >>0-0-1-0<<) wird hinter dem verordneten Arzneimittel am Ende der Verordnungszeile aufgeführt. Seit 1. Oktober 2020 muss Ihre Verordnungssoftware diese Pflichtfunktion umsetzen können.

Dosierungsangaben sind bisher bereits bei Betäubungsmitteln gemäß § 9 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung anzugeben:

„…Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder im Falle, dass dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben wurde, ein Hinweis auf diese schriftliche Gebrauchsanweisung; im Fall des § 5 Absatz 8 und 9 (Substitutionsmittel zur eigenverantwortlichen Einnahme) zusätzlich die Reichdauer des Substitutionsmittels in Tagen und im Fall des § 5 Absatz 9 Satz 8 Vorgaben zur Abgabe des Substitutionsmittels oder, im Fall, dass dem Patienten schriftliche Vorgaben zur Abgabe oder zum Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch des Substitutionsmittels übergeben wurden, ein Hinweis auf diese schriftlichen Vorgaben…“. An diesen Vorgaben ändert sich nichts. Bei Betäubungsmitteln ist für den Fall, dass eine schriftliche Dosierungsanweisung vorliegt, am Ende der Verordnungszeile >>gemäß schriftlicher Anweisung<< zu ergänzen.