Die Europäische Kommission hat den an die Omikron‐Subvariante XBB.1.5 angepassten Impfstoff von Moderna zugelassen.

Spikevax XBB.1.5 ist zur Vorbeugung von COVID‐19 bei Erwachsenen und Kindern ab einem Alter von 6 Monaten verfügbar. Er liegt als Injektionsdispersion vor und wird in Einzeldosis‐Durchstechflaschen ausgeliefert. Im Gegensatz zu Comirnaty XBB.1.5 wird dieser Impfstoff nicht zentral vom Bund beschafft und zur Verfügung gestellt. Er kann damit vom Arzt nicht zulasten des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) und damit nicht kostenfrei für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bezogen werden.

Bei einer Verordnung des mRNA‐Impfstoffes Spikevax XBB.1.5 entstehen für die Krankenkassen Kosten, die bei Verwendung des anderen verfügbaren mRNA‐Imfstoffes Comirnaty XBB.1.5 nicht anfallen, da dieser nach wie vor vom Bund beschafft wird. Bei gegebener Vergleichbarkeit der mRNA‐Impfstoffe hinsichtlich ihrer Wirksamkeit ist eine entsprechende Verordnung insofern als unwirtschaftlich anzusehen und mit einem entsprechenden Regressrisiko für den Arzt verbunden.

Zur Klärung hatte sich die KBV an den GKV-Spitzenverband gewandt.

Der GKV‐Spitzenverband thematisiert in seiner Antwort vom 29.09.2023 unter anderem die nachfolgenden Aspekte:

  • Die bestehende Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) zur COVID‐19‐Impfung gilt auch für die an XBB.1.5 angepassten Impfstoffe. Es liegt keine Empfehlung der STIKO vor, dass einer der variantenangepassten Impfstoffe dabei vorrangig zu verwenden ist.

  • Stehen zur Erreichung eines medizinischen Zwecks im Rahmen des Leistungsrechts der GKV gleichermaßen geeignete Leistungen zur Verfügung, ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot die wirtschaftlichere einzusetzen. Ein Wahlrecht des Patienten oder der Patientin bezüglich der Impfstoffauswahl besteht nicht. Im Ergebnis obliegt es aus Sicht des GKV‐Spitzenverbands „der Entscheidung des Arztes oder der Ärztin, den Impfstoff von Moderna zu verordnen, wenn im Einzelfall eine medizinische Begründung im Sinne einer absoluten bzw. relativen Kontraindikation gegen einen Einsatz der zentral beschafften Impfstoffe spricht – wie bei allen anderen differentialtherapeutischen Auswahlentscheidungen der zweckmäßigen und wirtschaftlichen GKV‐Leistung.“

Fazit der KBV: Regresssichere Verordnung von Spikevax XBB.1.5 ist derzeit nicht gegeben

Auch weiterhin ist aufgrund des bestehenden Regressrisikos von einer Verordnung des COVID‐19‐Impfstoffes Spikevax XBB.1.5 der Firma Moderna abzuraten.

Sowohl das BMG als auch der GKV‐Spitzenverband weisen darauf hin, dass im Einzelfall (z.B. bei vorliegender medizinischer Begründung im Sinne einer absoluten bzw. relativen Kontraindikation) eine Verordnung dieses Impfstoffes möglich sei, bleibt offen, wann diese Ausnahme vorliegen könnte.

Verordnungs- und Prüfwesen/cj