Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat als neuen Teil B der Anlage VII der Arzneimittel-Richtlinie eine Liste von Arzneimitteln, die in der Apotheke nicht durch ein wirkstoffgleiches Präparat ersetzt werden dürfen, beschlossen.

Damit sind folgende Wirkstoffe künftig von der Substitution ausgeschlossen und das Setzen eines Aut-idem-Kreuzes erübrigt sich:

  • die bei Herzerkrankungen eingesetzten Wirkstoffe Betaacetyldigoxin, Digitoxin und Digoxin (Tabletten),

  • die Immunsuppressiva Tacrolimus (Hartkapseln) und Ciclosporin (Weichkapseln und Lösung zum Einnehmen),

  • das Schilddrüsenhormon Levothyroxin-Natrium (Tabletten) und Levothyroxin-Natrium + Kaliumiodid (fixe Kombination - Tabletten) sowie

  • das Antiepileptikum Phenytoin (Tabletten)

Der G-BA wird zeitnah über die Aufnahme weiterer Antikonvulsiva, Opioidanalgetika mit verzögerter Wirkstofffreisetzung sowie Inhalativa zur Behandlung von Asthma bronchiale bzw. COPD und Dermatika zur Behandlung der Psoriasis auf die Substitutions-Ausschlussliste entscheiden.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass in der Vergangenheit Ihre Verordnungen ggf. mit Rabattvertragsarzneimitteln beliefert wurden. Dies ist zukünftig nicht mehr der Fall. Ihre Patienten bekommen, bei der Verordnung der oben genannten Wirkstoffe, exakt das von Ihnen verschriebene Fertigarzneimittel. In Einzelfällen kann das bedeuten, dass eine Umstellung vom bisherigen Rabattvertragsarzneimittel auf das namentlich von Ihnen verordnete Arzneimittel erfolgen muss.

Verordnungs- und Prüfwesen/cz