Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zum 07.12.2023 in Kraft getreten

Für die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit (AU) müssen Patientinnen und Patienten mit einer leichten Erkrankung nicht mehr zwingend in die Arztpraxis kommen.

Die Entscheidung darüber hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Sitzung am 07.12.2023 getroffen und den Beschluss zur Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie gefasst. Die Änderungen der Richtlinie treten zum 07.12.2023 in Kraft.

Voraussetzungen zur telefonischen Krankschreibung

Bei bekannten Patienten: Der Patient ist der Praxis aufgrund persönlicher Behandlungen bekannt. Der Patient muss sich am Telefon authentifizieren. Dies kann durch Abfrage der Patientendaten erfolgen und dem Abgleich der in der Praxis gespeicherten Daten der Krankenversichertenkarte.

Keine schwere Symptomatik: Die Erkrankung darf keine schwere Symptomatik vorweisen.

Keine Videosprechstunde möglich: Der Patient kann den Arzt, z. B. aus technischen oder persönlichen Gründen, nicht per Video konsultieren.

Fünf Kalendertage: Eine erstmalige AU nach telefonischer Anamnese ist für bis zu fünf Kalendertage möglich. Eine Folgebescheinigung kann nach telefonischer Konsultation nur ausgestellt werden, wenn der Arzt den Patienten zwischenzeitlich unmittelbar persönlich untersucht hat und die Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit feststellt.

Ärztliche Entscheidung: Die Entscheidung, ob es medizinisch vertretbar ist, den Patienten telefonisch krankzuschreiben, trifft in jedem Fall die Ärztin oder der Arzt.

Kein Anspruch: Patienten haben keinen Anspruch auf eine telefonisch bescheinigte Krankschreibung. Kann der Arzt die Arbeitsunfähigkeit am Telefon nicht ausreichend beurteilen, muss er seinem Patienten mitteilen, dass eine unmittelbar persönliche Untersuchung erforderlich ist.

Abrechnung

Sofern im Quartal ausschließlich ein telefonischer Kontakt erfolgt, ist nur die GOP 01435 berechnungsfähig, auch im Falle mehrerer ausschließlich telefonischer Kontakte im Quartal ist die GOP 01435 pro Quartal nur 1 Mal abrechnungsfähig.

Findet bzw. fand im Quartal neben dem telefonischen Kontakt ein Arzt-Patienten-Kontakt in der Praxis statt, so kann die Versicherten- bzw. Grundpauschale abgerechnet werden (eine zusätzliche Abrechnung der GOP 01435 ist ausgeschlossen).

Für den Versand der AU-Bescheinigung an den Patienten kann das Porto über die Kostenpauschale 40128 abgerechnet werden.

Elektronische Gesundheitskarte (eGK)

Das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte ist für das Ausstellen der telefonischen AU-Bescheinigung nicht erforderlich.

War der Patient in dem Quartal bereits mit seiner eGK in der Praxis, liegen die Versichertendaten vor. Finden in dem Quartal ausschließlich telefonische Konsultationen statt, muss die elektronische Gesundheitskarte nicht eingelesen werden. In diesem Fall übernimmt die Praxis die Versichertendaten für die Abrechnung im Ersatzverfahren aus der Akte des Patienten.

Abrechnung/eng-silb