Die Landesdirektion Sachsen informierte uns im April in Abstimmung mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz zur Übermittlung von Impfdaten von niedergelassenen Ärzten an den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD).

Thematisiert wurde der Konflikt zwischen datenschutzrechtlichen Aspekten und den Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission zur Organisation der Dokumentation von Schutzimpfungen.

Wichtig zu wissen ist:

  • Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung der niedergelassenen Ärzte zur Weiterleitung von Impfdaten an das jeweilige Gesundheitsamt.

  • Eine solche Verpflichtung ist nach Aussage der Landesdirektion weder aus dem Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) noch aus einer anderen Gesetzlichkeit ableitbar. Vielmehr kann sogar davon ausgegangen werden, dass die Ärzte mit der Weiterleitung patientenkonkreter Impfdaten gegen ihre ärztliche Schweigepflicht verstoßen.

  • Die KV Sachsen liefert seit 2015 pseudonymisierte Abrechnungsdaten an die Landesuntersuchungsanstalt. Damit konnte aus Sicht der KV Sachsen eine ausreichende auswertbare und datenschutzkonform pseudonymisierte Impfdatenbank aufgebaut werden.

Die KV Sachsen empfiehlt Ihnen, keine personenbezogenen Daten zum Impfen an Gesundheitsämter weiterzugeben.


                                                                             Verordnung und Prüfwesen/st