Gemäß § 31 Abs.1 des SGB V können Vertragsärzte Arzneimittel, die aufgrund der Arzneimittel-Richtlinie von der Verordnung ausgeschlossen sind, in medizinisch begründeten Einzelfällen verordnen.

Die Begründung für diese Therapieentscheidung muss entsprechend dokumentiert werden. Bisher existierten keine Vorgaben zur Art und Weise der Dokumentation, jedoch kamen Sozialgerichte im Ergebnis von Klageverfahren zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen.

Vor diesem Hintergrund hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Arzneimittel-Richtlinie hinsichtlich der Vorgaben zur Dokumentation konkretisiert (§§ 10 und 16):

Soweit der behandelnde Arzt ein entsprechendes Arzneimittel ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen verordnet, ist die Begründung für diese Therapieentscheidung in der Patientenakte zu dokumentieren.

Dieser Beschluss ist am 28.01.2017 in Kraft getreten.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

  • Die Dokumentation mit Angabe der Begründung sollte zum Zeitpunkt der (Erst-)Verordnung erfolgen.

  • Aus Therapieverlauf und Dokumentation sollte hervorgehen, dass die vorrangig zu nutzenden medikamentösen Alternativen bereits ohne Erfolg eingesetzt wurden, aufgrund mangelnden Ansprechens nicht mehr eingesetzt werden sollten bzw. wegen vorliegender Kontraindikationen/ nicht zu tolerierender Nebenwirkungen nicht in Betracht kommen.

  • Die Anwendung eines in der Verordnung ausgeschlossenen Arzneimittels sollte den absoluten Ausnahmefall darstellen. Eine Anerkennung dieses Arzneimittels als GKV-Leistung im Rahmen eines möglichen Prüfverfahrens ist nur in seltenen Fällen zu erwarten.

                                                                               Verordnungs- und Prüfwesen/tra